— 62 —
6. Marine und Schiffahrt.
Bekanntmachung,
betreffend den Tarif der Kosten, welche für die Musterungs-Verhandlungen von den Seemanns-Aemtern
innerhalb des Bundesgebiets zu erheben sind.
Auf Grund des §. 23 der Seemanns-Ordnung vom 27. Dezember 1812 (Reichs-Gesetzblatt Seite 413) hat
der Bundesrath den nachfolgenden
Tarif
der Kosten, welche für die Musterungs-Verhandlungen von den Seemanns-Aemtern innerhalb des Bundesgebiets
zu erheben sind, festgestellt:
V Bezeichnung des Amtsgeschäfts.
1. Ausfertigung einer neuen Musterrolle:
a. für ein Schiff von mehr als 300 Kubikmeter = 105% briischen
Register-Tons Netto-Raumgehalt . 6 —
b. für ein kleineres Schfff 3—
Anmusterung eines Schiffsmansssnmee — 75
3. Abmusterung eines Schiffsmanns — 75
Abänderung der Musterrolle außerhalb des Follete einer n- ober Ab.
musterung · «·
« o-suremSchtssvonmehralsZOOKubtkmeter-105,p brinfchen
Negister-Tons Netto-Raumgehalt. 3 —
" b. für ein kleineres Schff 650
Anmerkung:
#a. die Beträge zu 2 und 3 sind für jeden Schiffsmann und für jede Person,
welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu Gehören auf einem Schiffe als Ma-
schinist, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt ist (Seemanns-
i
ordnung vom 27. Dezember 1872 F. 3) besonders zu entrichten I
b. Die bosstryinden Tarissätze schließen zugleich etwaige Stempelkosten in sich.
—
Berlin, den 22. Februar 1873.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.