Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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dringendsten  Hülfsmittel,  und  über  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren  vorläufig  zu
belehren,  auch  den  bestellten  Krankenwärtern  zum  Voraus  die  geeignete  Anleitung
  zu  geben.  Außerdem  aber  hat  er  die  sämtlichen  oben  erwähnten  Wund-Arzte
  seines  Bezirks  auch  noch  zu  sich  einzuberufen,  um  in  gemeinsamem  Zusammentritte
  jene  Belehrung  zu  ergänzen,  und  der  gleichförmigen  Auffassung  derselben  um
so  mehr  sich  zu  versichern.

II.  Von  der  sichern  Entdeckung  des  Ausbruchs  der  Krankheit.

C.  17.

Die  schleunige  Anzeige  der  Erkrankung  bei  der  Orts-Obrigkeit  hat
zu  geschehen,  wenn  auch  nur  ein  Einzelner  von  der  Krankheit  befallen  wird,  und  ist
auch  da  nicht  zu  unterlassen,  wo  nur  der  nahe  Verdacht  des  Daseyns  der  asiatischen

Cholera  vorliegt.
.  1.  .

Geschieht  die  Anzeige  nicht  durch  einen  Arzt  oder  auf  den  Grund  des  Urtheils
eines  Arztes,  so  hat  die  Orts-Behoͤrde,  wenn  ein  solcher  im  Orte  ist,  noch  vor  der
Berichts-Erstattung  an  die  Bezirks-Behoͤrde  die  unverweilte  Einleitung  zu  treffen,  daß
derselbe  den  Kranken  besuche,  und  sich  über  die  Art  der  Krankheit  ausspreche,  außerdem
  aber,  oder  wenn  dieser  Arze  das  Daseyn  der  asiatischen  Cholera  bestätigt  hat,  unverzüglich
  durch  einen  Eilboten  der  Bezirks-Behörde  zu  berichten.

+.  19.

Kommt  bei  der  Bezirks-Behörde  die  Anzeige  von  dem  Ausbruche  der  Krankheit
an  einem  Orte  ein,  ohne  daß  sie  vom  Ober=  oder  Unteramts-Arzte  selbst  entdeckt,  oder
bereits  persönlich  untersucht  worden  wäre;  so  hat  unter  allen  Umständen,  wenn  der  Ort
zum  unmittelbaren  Amts-Bezirke  des  Oberamts-Arztes  gehört,  der  Leßtere  unverzüglich
  an  Ort  und  Stelle  sich  zu  begeben,  um  sich  der  Sache  zu  vergewissern.  Bei
einem  in  einem  unteramtsärztlichen  Bezirke  gelegenen  Orte  ist  der  Unteramts-Arzt
für  den  gleichen  Zweck  sogleich  an  Ort  und  Stelle  abzuordnen.  ·

lll.Von.denpoliz.eilicheuMaßregelnnachdemAuöbrucheder

Krankheit.
K.  20.

Die  Anwendung  polizeilicher  Sperr-Anstalten  zum  Schuße  gegen  die  Weiterberbreitung

  der  Krankheit  im  Falle  ihres  Ausbruches  an  einem  Orte  findet  über-