Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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mindestens  in  verpichte  und  gut  verschlossene  Doppelsärge,  von  welchen  der  innere  aus
bartem  Holze  seyn  muß,  eingelegt  werden.
Außerdem  muß  dem  Leichentransport  ein  zuverläßiger  Begleiter  beigegeben  werden,
welcher  nehen  dem  erforderlichen  Reiseausweis-  mit  einem  Leichenpaß  versehen  seyn  muß.
C.  5.
Der  Leichenpaß  hat  nach  dem  beigegebenen  Formular  zu  entbalten:
a)  den  Namen  und  Stand  des  Todten,
b)  die  Krankheit,  an  welcher  er  gestorben  ist,
Wc)  den  Todestag,
d)  eine  Beurkundung  über  die  vorschriftmäßige  Beschaffenheit  des  Sargs.
Diese  Notizen  stnd  von  einem  berechtigten  Arzt  und  zugleich  von  der  Ortsobrigkeit
zu  liefern.  J
g.  6.
Bei  Leichentransporten,  deren  Zulassung  dem  Ministerium  vorbehalten  bleibt,  wird
dieses  mit  den  betreffenden  auswärtigen  Regierungen,  wenn  deren  Zustimmung  nicht  auf
lider  Weise  erwirkt  ist,  sich  ins  Benehmen  setzen  und  die  im  einzelnen  Fall  erfordercen
  Sicherheitsmaßregeln  vorkehren.
.  .  ...§..7.
Die  wechselseitige  Anerkennung  der  Leichenpässe  ist  vereinbart  mit  den  Regierungen  von
ayern,  Baden,  Hessen-Darmstadt,  Frankfurt,  Hessen-Kassel,  Sachsen-Koburg,  Sachsen-W*ie
  Königreich  Sachsen,  Preußen,  Anhalt-Dessau,  Anhalt-Köthen,  Mecklenburg,
eck,  Hamburg.  "
§.8.

Verfeblungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  unterliegen  der  Bestrafung  nach
aßgabe  des  Art.  1  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Oktober  1839.
se  „Simmtlice-polgechebörden  und  Diener  werden  angewiesen,  über  die  Befolgung  vord
  er  Vorschriften  zu  wachen  und  Uebertretungen  behufs  der  geeigneten  Verfügung  und

rafung  zur  Anzeige  zu  bringen.
Stuttgart,  den  17.  September  1856=  Für  den  Minister,
der  Direktor:
Geßler.