Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6140.)  Statut  für  den  Dübener  Deichverband.  Vom  1.  Juli  1865.

Wa  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Besitzer  der  auf  dem
linken  Ufer  der  Mulde  von  der  Niederglauchaer  Ziegelscheune  abwärts  bis
ur  Höhe  beim  Dorfe  Döbern  in  der  Niederung  der  Mulde  belegenen  Grundcke

  Behufs  der  gemeinsamen  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Deichen  gegen
die  Ueberschwemmungen  der  Mulde  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  und
nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung  der  Bethelligten  erfolgt  ist,
genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Oeichwesen  vom
28.  Januar  1848.  V#.  11.  und  15.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1848.  S.  54.  f#.)
die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Dübener  Deich  verband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

K.  1.

In  der  oben  bezeichneten  Niederung  des  linken  Mulde-Ufers  werden  die  Unfng
Eigenthümer  aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  welche  2  S  des
ohne  Verwallung  bei  einem  Wasserstande  von  15  Fuß  6  Zoll  an  dem  Pegel  ie
der  Dübener  Muldebrücke  der  Ueberschwemmung  durch  die  Mulde  unterliegen
würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Dieser  Verband  hat  seinen  Gerichrsstand  bei  dem  Kreisgerichte  in  Delitzsch.

.  2.
Dem  Verbande  liegt  es  ob:

1)  einen  Deich  gegen  die  Mulde  herzustellen  und  zu  unterhalten,  welcher
an  der  Höhe  der  Niederglauchaer  Ziegelei  dergestalt  beginnt,  daß  er
sich  an  den  wasserfrei  zu  legenden  Fahrdamm  oberhalb  der  Ziegelei,
sowie  mittelst  eines  besonderen  Deichstückes  an  die  wasserfreie  Höhe  bei
der  Ziegelei  anschließt.  Von  da  nimmt  der  Deich  den  besiehenden
gutsherrschaftlichen  Damm  etwa  85  Ruthen  lang  in  sich  auf,  gehr
dann  wieder  ab  und  führt  nun  über  die  Wiesen  des  Rittergurs  Nicherglaucha,
  schließt  sich  bei  dem  Albrechtschen  Ackerplane  an  die  Niederlauchaer

  Aecker  an,  führt  über  dieselben,  die  bisherigen  Dammanlagen
in  schlanker  Linie  ausgleichend,  nach  dem  Ackerplane  des  Ritterguts
Niederglaucha,  tritt  hierauf  in  die  Dübener  Aue  und  geht,  indem  er
die  Amtswiese  des  Ritrerguts  Niederglaucha  und  einige  daran  liegende
Privatwiesen  ausschließt,  neben  dem  Krumbäzelschen  Schiffmuͤhlen-Etablissement
  in  den  Wellauner  Straßendamm  uͤber,  welcher  in  seiner
neuen  Lage  bis  zu  der  jetzt  erbauten  zweiten  Duͤbener  Fluthbruͤcke  die
Stelle  des  Deiches  vertritt.

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