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8. An Orten, wo mehrere Verwaltungen Güter-Expeditionen haben, sind die von der einen Ver-
waltung gestempelten Frachtbriefe auch von den anderen als gültig anzuerkennen.
9. Die Ausstellung anderer Erklärungen und Urkunden als die des Frachtbriefes darf nicht
gefordert werden, sofern nicht das Handelsgesetz oder dies Reglement eine Ausnahme gestattet;
ebenso dürfen die Frachtbriefe keine Erklärungen oder Vereinbarungen enthalten, die nicht
durch das Handelsgesetz oder dieses Reglement für statthaft erklärt worden sind.
§. 51.
Zoll- und Steuervorschriften.
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger einer zoll-
oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, die Eisenbahn in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleit-
paplere bei Uebergabe des Frachtbriefes zu setzen. Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Nothwendigkeit oder
Richtigkeit oder Zulänglichkeit der Begleitpapiere nicht ob, und sie, beziehungsweise ihre Nachfolger im Trans-
porte, sind für ein bei Annahme von Gut ohne Begleitpapiere oder mit unzulänglichen Papieren etwa vor-
gekommenes Verschulden nicht verantwortlich. Dagegen haftet der Absender der Eisenbahn für alle Strafen und
Schäden, welche dieselbe wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit oder Mangels der Begleitpaplere treffen.
Würde auf ausdrücklichen, im Frachtbriefe gestellten Antrag der Versender die Eisenbahn, wenn die
vorschriftsmäßigen Deklarationen und Legitlmationspapiere beigefügt sind, die zoll- und steueramtliche Behandlung
der Güter vermitteln und Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben, sowie andere öffentliche Abgaben
und Gebühren, soweit sie vorschriftsmäßig und nicht am Abgangs- oder Bestimmungsorte zu entrichten sind,
vorschießen, so übernimmt sie dadurch keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn ist durch einen solchergestalt
gestellten Antrag nicht verpflichtet, die Vermittelung zu übernehmen und ist befugt, dieselbe einem Spediteur
zu Übertragen, wenn keine Mittelsperson im Frachtbriefe genannt ist.
Sollte der Absender eine solche Abfertigung der Güter beantragt haben, wie sie in dem gegebenen Falle
gesetzlich nicht zulässig ist, so wird angenommen, daß er damit einverstanden sel, wenn die Eisenbahn diejenige
Abfertigung veranlaßt, welche sie nach ihrem Ermessen für sein Interesse am vortheilhaftesten erachtet.
Würde die Eisenbahn die mittelst Frachtbriefes an den Grenzen des betreffenden Zollgebietes ihr übergebenen
Güter ohne von dem Versender extrahirte zollamtliche Begleitpaplere zur Beförderung an den Bestlmmungsort
oder an die für die Abgabe der Zolldeklaratlon zulässige Zollstelle übernehmen, so ist beziehungsweise Absender
und Empfänger für alle Schäden und Nachtheile gegen die Eisenbahn verantwortlich und regreßpflichtig, welche
aus Unrichtigkeiten, Fehlern und Versäumnissen der Frachtbrief-Deklaration des Versenders der Eisenbahn als
Frachtführerin bei der ihr obliegenden Abgabe einer nach Maßgabe der Deklaration im Frachtbriefe auszufer-
tigenden und zu vollziehenden Zolldeklaration erwachsen möchten.
· Der Absender hat die zur zoll- und steueramtlichen Behandlung beigefügten Begleitpapiere auch im
Frachtbriefe zu verzeichnen. Für Begleitpapiere, welche im Frachtbriefe nicht verzeichnet sind, wird von der
Eisenbahn keine Haftung übernommen.
§. 52.
Berechnung der Frachtgelder.
So lange und soweit keine gemeinschaftlichen Frachttarife publizirt sind, wird die Fracht nach den aus
den publizirten Tarifen der einzelnen Bahnen beziehungsweise der Verbände zusammenzustoßenden Beträgen
berechnet. Außer den in den Tarifen angegebenen Sätzen an Frachtvergütung und an Vergütung für besondere
im Tarife vorgesehene Leistungen darf nichts erhoben werden. Baare Auslagen der Eisenbahnen (z. B. Transit-,
Ein- und Ausgangs-Abgaben, Kosten für Ueberführung, nöthig werdende Reparaturkosten an den Gütern, welche
diese in Folge ihrer eigenen äußeren oder inneren Beschaffenheit und Natur zu ihrer Erhaltung während des
Transportes bedingen) sind zu ersetzen.
Wenn einzelne Eisenbahnen die Güter von der Behausung des Absenders abholen, aus Schiffen löschen
lassen, sowie an die Behausung des Empfängers oder an irgend einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen,
Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w. bringen lassen, so sind auch die aus den Tarifen zu
ersehenden Vergütigungen hierfür zu entrichten.
Die Fracht wird nach Kilogramm, bei denjenigen Gütern aber, welche ohne Gewichtsermittelung über-
nommen werden, nach Maßgabe der darüber in den Tarifen und besonderen Vorschriften der elnzelnen Eisen-
bahnen enthaltenen Bestimmungen nach Tragkraft der Wagen oder nach Raum-Inhalt oder Raum-Maaß