Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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§. 55. 
Annahme der Güter. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Güter zum Transporte eher anzunehmen, als bis die Beförderung 
geschehen kann, namentlich also nicht, insofern die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des 
nachgesuchten Transports nicht genügen. Die Eisenbahn ist jedoch gehalten, die zugeführten Güter, soweit die 
disponiblen Räumlichkeiten zureichen, gegen Empfangsbescheinigung mit dem Vorbehalt deponiren zu lassen, daß 
die Annahme zum Transport und die Aufdrückung des Expeditionsstempels auf den Frachtbrief (cfr. §. 49) 
erst dann erfolgt, wenn die Verladung des Gutes möglich geworden ist. Der Aufgeber hat im Frachtbriefe 
sein Einverständniß zu erklären, daß die Sendung bis zur thunlichen Verladung eingelagert bleibe.  
§. 56. 
Auslieferung der Güter und Beförderung. 
Das Gut muß in den festgesetzten Expeditionszeiten ausgeliefert, beziehungsweise von dem Absender 
verladen werden, und wird, je nach der Deklaration des Absenders, in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht 
befördert (§. 59). 
An Sonn- und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht angenommen und am Bestlmmungsorte dem 
Adressaten nicht verabfolgt.  
Eilgut wird an Sonn- und Fesitagen, aber nur in den ein für alle Mal bestimmten, durch Aus- 
hang in den Expeditionslokalen und beziehungsweise auch in einem Lokalblatte bekannt gemachten Tageszelten 
angenommen und ausgeliefert. 
 Eilgut muß mit einem auf rothem Papier gedruckten Frachtbriefe (Anlage C.) aufgegeben werden 
und wird vorzugsweise und schleunig befördert. 
Gewöhnliches Frachtgut ist mit einem Frachtbriefe nach Anlage B. aufzugeben. 
In Ansehung der Zeit der Beförderung der Güter bildet die Reihenfolge der Auslieferung die Regel 
und darf kein Absender vor dem andern ohne einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transportverhält- 
nissen oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden. Zuwiderhandlungen begründen den 
Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. 
Die Eisenbahnen sind verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß die Reihenfolge der Güter- 
abfertigung konstatirt werden kann. 
Die Gestellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der Absender selbst besorgt, muß für 
einen bestimmten Tag nachgesucht und die Verladung in der von der Absendestation zu bestimmenden Frist 
vollendet werden. 
Diese Frist wird durch Anschlag in den Güter-Expeditionen und beziehungsweise auch durch Bekanntmachung 
in einem Lokalblatte zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
  
§. 57. 
Lieferungszeit. Berechnung derselben. 
Jede Bahnverwaltung publizirt durch die Tarife für den Verkehr innerhalb ihres Bahngeblets Lieferungs- 
zeiten, welche sich aus Transport- und Expeditionsfristen zusammensetzen und die nachfolgenden Maximal-Ansätze 
nicht überschreiten dürfen: 
a) für Eilgüter: 
1) Expeditionsfrist: ...... 1 Tag, 
2) Transportfrist für je auch nur angefangene 225 Kilometer... 1 Tag, 
b) für Frachtgüter: 
1) Expeditionsfrist ...... 2 Tage, 
2) Transportfrist für je auch nur angefangene 225 Kilometer 2 Tage. 
Wenn der Transport aus dem Bereiche einer Verwaltung in den Bereich einer andern anschließenden 
Verwaltung übergeht, so berechnen sich die Transportfristen aus der Gesammt-Entfernung zwischen der Aufgabe- 
und Bestimmungsstation, während die Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl der durch den Transport 
berührten Verwaltungsgebiete nur einmal zur Verechnung kommen.
	        
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