Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

135.
Ministerialerlaß

vom  27.  Jannar  1918.

Zur  Ausführung  des  Höchsten  Erlasses  vom  heutigen  Tage,
betreffend  die  Löschung  von  Strafvermerken  in  den  Strafregistern
und  polizeilichen  Listen,  bestimmen  wir,  daß  die  Bestimmungen  der
Ministerialerlasse  vom  27.  Januar  1916  (Land.  Verord.  Bd.  XXIV
S.  208)  und  5.  Februar  1916  (das.  S.  211)  entsprechende  Anwendung
  finden.  Ergänzend  wird  dazu  noch  folgendes  bemerkt:

Eine  Verurteilung,  die  seit  dem  Inkrafttreten  der  Verordnung
des  Bundesrats  vom  6.  September  1917,  betreffend  die  Einrichtung
von  Strafregistern  usw.  (Land.  Verord.  Bd.  XXIV.  S.  323)  gemäß
§  2  Absatz  2  dieser  Verordnung  nicht  mehr  in  das  Strafregister
aufzunehmen  ist,  bewirkt,  wie  dies  schon  bisher  hinsichtlich  der
Verurteilung  im  §  2  Absatz  3  derselben  Verordnung  (§  2  Absatz
2  der  Bundesratsverordnung  in  der  früheren  Fassung)  der  Fall
gewesen  ist,  nicht  den  Ausschluß  von  dem  Höchsten  Erlaß,  auch
wenn  der  Registerführer  oder  die  Polizeibehörde  vor  der  Löschung
von  einer  solchen  Verurteilung  Kenntnis  erlangen  sollte.

Bückeburg,  den  27.  Januar  1918.  «
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.

Bömers.

Anusgegeben  den  30.  Jannar  1918.