135.
Ministerialerlaß
vom 27. Jannar 1918.
Zur Ausführung des Höchsten Erlasses vom heutigen Tage,
betreffend die Löschung von Strafvermerken in den Strafregistern
und polizeilichen Listen, bestimmen wir, daß die Bestimmungen der
Ministerialerlasse vom 27. Januar 1916 (Land. Verord. Bd. XXIV
S. 208) und 5. Februar 1916 (das. S. 211) entsprechende Anwendung
finden. Ergänzend wird dazu noch folgendes bemerkt:
Eine Verurteilung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung
des Bundesrats vom 6. September 1917, betreffend die Einrichtung
von Strafregistern usw. (Land. Verord. Bd. XXIV. S. 323) gemäß
§ 2 Absatz 2 dieser Verordnung nicht mehr in das Strafregister
aufzunehmen ist, bewirkt, wie dies schon bisher hinsichtlich der
Verurteilung im § 2 Absatz 3 derselben Verordnung (§ 2 Absatz
2 der Bundesratsverordnung in der früheren Fassung) der Fall
gewesen ist, nicht den Ausschluß von dem Höchsten Erlaß, auch
wenn der Registerführer oder die Polizeibehörde vor der Löschung
von einer solchen Verurteilung Kenntnis erlangen sollte.
Bückeburg, den 27. Januar 1918. «
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Bömers.
Anusgegeben den 30. Jannar 1918.