Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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3. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Den Großherzoglich badischen Steuereinnehmereien Karlsruhe, I., II. und III., Hauptamtsbezirk Karls- 
ruhe, ist die Befugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Bier, Wein, Branntwein und Weingeist 
ertheilt worden.
 
4. Marine und Schiffahrt. 
Anweisung 
für die deutschen Schiffsregister-Behörden wegen Bezeichnung der Ladungsfähigkeit der im Auslande 
erworbenen, im Inlande noch nicht vermessenen deutschen Schiffe in den Schiffsregistern und Schiffs- 
zertifikaten. Vom 13. Februar 1874. 
Zur Sicherung eines möglichst gleichmäßigen Verfahrens bei Eintragung der Angaben über die Ladungsfähig- 
keit der im Inlande noch nicht vermessenen deutschen Schiffe in die Schiffsregister und Schiffszertifikate sind die 
deutschen Schiffsregister-Behörden in übereinstimmender Weise, wie folgt, instruirt worden: 
In Fällen, in welchen ein im Inlande noch nicht vermessenes Schiff, dessen Ladungsfähigkeit 
nicht nach Kubikmetern und Register-Tons Netto-Raumgehalt", sondern nach anderen in den 
Schiffsvermessungs Angaben fremder Seestaaten enthaltenen Maaß-Einheiten angegeben ist, zur Ein- 
tragung in das Schiffsregister gelangt, hat die Schiffsregister-Behörde die nach den fremden Maaß- 
Einheiten gemachte Schiffsgrößen-Angabe in „Kubikmeter“ und „Register-Tons“ Netto-Raumgehalt 
umzurechnen, und dem entsprechend den betreffenden Eintragungsvermerk in dem Schiffsregister 
und in dem Schiffszertifikat nach Anleitung des folgenden Beispiels dahin zu fassen: 
Vermessen zu ... finnischen schweren Lasten (gleich ungefähr ... 
Kubikmeter oder ungefähr ... Riegister-Tons Netto- 
Raumgehalt). 
Die Umrechnung ist nach dem nachstehend abgedruckten Verzeichniß von Reduktionsfaktoren zu bewirken. 
Bei derselben sind die in die Klammer des Eintragungsvermerks zu setzenden Zahlen der Kubikmeter und Re- 
gister-Tons in der Weise abzurunden, daß Bruchtheile von 0,5 und darüber als voll gerechnet, Bruchtheile unter 
0,5 nicht in Betracht gezogen werden. 
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