Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen, 
c) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
V. Bei rekommandirten Briefen und Briefen mit Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und rekommandirten Packeten, sowie bei Packeten mit  Werthangabe  zunächst nur die Begleitadresse bez. der 
       
  etwaige Ablieferungsschein an den Ab-                     holer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst 
 nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
    
      
   
    
  
 
 
 
    
       
   
 
23. In  §. 38 erhalten das Marginal sowie die Absätze I. bis III. folgende 
Fassung: 
I. Die Aushändigung     der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten nicht 
   in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an den- 
jenigen,   welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse 
und der Ablieferungs- zurückgiebt. 
   II. Rekommandirte Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Post er- 
             
 folgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangs- 
berechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Post-Packetadresse oder bez. die 
unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
IIII. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzuge- 
fügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Legi- 
timation desjenigen, welcher diesen Schein oder die Begleitadresse überbringt, liegt der Post- 
anslalt nach  §. 49 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs nicht ob. 
24. Im §. 40, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs- 
orte“ betreffend, erhält der Satz unter 4) im Absatz I folgende Fassung: 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit 
„Poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft 
am Bestimmungsorte eingelöst wird; · 
25. In demselben Paragraphen erhalten die Absätze II. und IV. folgende 
Fassung: 
II. Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung des- 
halb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen 
im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß die Be- 
gleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf 
Grund der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu 
veranlassen. ·- 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretendenfalls, 
daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf der Begleitadresse zu vermerken. 
26. In demselben Paragraphen kommt Absatz VI. in Wegfall. 
27. Im §. 41, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ 
betreffend, erhält der Absatz IV. folgende Fassung: 
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert aber die Annahme oder läßt 
innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der 
Postanweisung die Sendung bez. den Geldbetrag nicht abholen, so können die Gegenstände 
zum Besten der Postarmen- oder Unterstützungskasse verkauft werden. 
28. Im §. 42, die „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ be- 
treffend, erhalten die Absätze III. und VIII. folgende Fassung:
	        
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