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sondern in allen, die längere Aussetzung der Arbeit bedingenden Verhältnissen, namentlich bei
Krankheitsfällen, und auch dauernd dann zurückzukehren, wenn die Arbeit in der Fabrik aus irgend
einem Grunde ihr Ende erreichen und sich nicht anderwärts eine entsprechende Thätigkeit darbieten
sollte. Umgekehrt unterbricht der Arbeiter, welcher unter den rücksichtlich des G. feststehenden Um-
ständen mit seiner Familie den Ort verlassen hat, in welchem eine Fabrik liegt, und sich für die
Dauer der Woche in der Fabrik zur Arbeit wieder einfindet, durch seine Thätigkeit in der letzteren
und sein selbst die Nächte umfassendes Verweilen daselbst, die mit seiner ersten Entfernung nach dem
neuen Wohnorte begonnene Abwesenheit von seinem früheren Aufenthalts- und Wohnorte nicht,
weil nach §. 25 des Reichsgesetzes als Unterbrechung der Abwesenheit die Rückkehr dann nicht an-
gesehen wird, wenn wie hier, aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den
Aufenthalt im früheren Aufenthaltsorte nicht dauernd fortzusetzen, wenn die jedesmalige Anwesen-
heit an diesem Orte vielmehr stets nur für so lange beabsichtigt wird, als es mit Rücksicht auf den
Arbeitszweck und die Entfernung des die eigene Häuslichkeit des Arbeiters in sich schließenden Ortes
unumgänglich erscheint, und wenn es nicht zu bezweifeln ist, daß dem Arbeiter der letztgedachte Ort
als derjenige seiner dauernden Niederlassung gilt, an welchen er stets wieder zurückzukehren gedenkt,
während er den Ort seiner Beschäftigung so oft wechseln würde, als sich ihm günstigere Arbeits-
verhältnisse in einer anderen Fabrik darbieten.
So wenig hiernach in dem erstgedachten Falle der Arbeiter durch ein solches während zweier
Jahre fortgesetztes Arbeiten in einer auswärtigen Fabrik nach den Grundsätzen des Reichsgesetzes
den bisher an dem anderen Orte, an welchen er allwöchentlich zurückkehrt, besessenen Unterstützungs-
wohnsitz verlieren und am Fabrikorte einen neuen Unterstützungswohnsitz erwerden würde, so wenig
erscheint im vorliegenden Falle die fortgesetzte Thätigkeit des G. in der de Wendel'schen Koaksfabrik
geelgnet, den Ablauf der mit der thatsächlichen Verlegung seines Wohnsitzes nach Althelm begonnenen
Verlustfrist aufzuhalten und sonach den Verlust seines Unterstützungswohnsitzes in Sulzbach nach
Maßgabe des §. 22 Nr. 2 des Reichsgesetzes auszuschließen.
Daß der etc. G. sich in Bayern nicht förmlich hat naturalisiren lassen, — ein Akt, dessen Be-
deutung ihm übrigens nach der Steuerdeklaratlon von 1869 gar nicht bekannt gewesen zu sein
scheint — kann selbstverständlich gegen seine, von der Naturalisirung unabhängige Absicht nicht an-
geführt werden, seinen Wohnsitz dauernd nach Altheim in Bayern zu verlegen. Ebenso wenig kann
es in Betracht kommen, daß der dortige Civilstandsbeamte bel der 3. Verheirathung des G. die
Eheverkündigung in Sulzbach für erforderlich erachtet und veranlaßt hat, und daß die Sterbeurkunde
desselben an den Civilstandsbeamten zu Sulzbach behufs Eintragung in die dortigen Sterberegister
im Auszuge gesandt worden ist, wie solches ohne wenigstens in Preußen gesetzlich vorgeschrieben zu
sein, nach der auch wohl in der Pfalz bestehenden Verwaltungspraxls bei dem Tode von Aus-
ländern stets zu geschehen pflegt.
Bei der Entscheidung des Bundesamts in Sachen Attendorn wider Rhode vom 8. De-
zember 1873, auf welche der Verklagte zur Begründung seines Widerspruchs gegen die Forderungen
des Klägers Bezug genommen hat, lag die Sache wesentlich anders. Es handelte sich dort nicht,
wie hier, um das Verhältniß eines Arbeiters aus der Umgegend des Fabrikortes, wie es sich in
der industriellen Gegend im praktischen Leben gestaltet, sondern um den Unterstützungswohnsitz eines
Knechtes oder ständigen Tagelöhners, welcher, während er seine Familie anderwärts wohnen ließ
und dieselbe nur häufig besuchte, für seine Person in dem Hause des Rentmeisters S. zu Schnellen-
berg, Gem. Attendorn, während einer Reihe von Jahren in Diensten gestanden und daselbst auch
die Nächte zugebracht hatte. Weitere Umstände zur Charakterisirung des Verhältnisses des Knechts
zum Wohnorte seiner Familie lagen nach den Feststellungen des Erkenntnisses nicht vor. Es konnte
daher damals allerdings angenommen werden, daß rücksichtlich seines Aufenthalts in Schnellenberg
die Voraussetzungen vorhanden seien, an welche das in diesem Falle zur Anwendung gelangte
preußische Armenpflegegesetz den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes durch dreijährigen gewöhnlichen
Aufenthalt geknüpft hatte.
Muß dagegen im vorliegenden Falle angenommen werden, daß der G. bei seinem am
28. August 1872 zu Altheim erfolgten Tode den früher in Sulzbach besessenen Unterstützungswohnsitz
durch mehr als zweijährige ununterbrochene Abwesenheit verloren und einen anderweltigen Unter-