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stützungswohnsitz innerhalb des Geltungsgebiets des Relchsgesetzes vom 6. Juni 1870 nicht erworben
habe, so war er bei seinem Ableben landarm, und entzleht sich der Landarmenverband der Rhein-
provinz mit Unrecht der ihm nach §. 33 des Reichsgesetzes und nach §. 37 des preußischen Aus-
führungsgesetzes vom 8. März 1871 obliegenden Verpflichtung, die Fürsorge für die im Auslande
hülfsbedürftlg gewordenen und von dort zu übernehmenden Kinder des G. auf sich zu nehmen und
die in erster Instanz zuerkannten, vom Kläger vorläufig ausgelegten nothwendigen Kosten ihrer
Verpflegung zu erstatten.
In Sachen des Ortsarmenverbandes zu Travemünde, wlder den Landarmenverband Travemünde, hat das
Bundesamt für das Heimathwesen in den Gründen des Erkenntnisses vom 5. September 1874, über den Er-
werb des Unterstützungswohnsitzes seitens einer von dem Ehemanne böslich ver-
lassenen Ehefrau, resp. ihrer
Kinder, Folgendes bemerkt:
—
In Erwägung, daß die nach den eigenen Anführungen des Appellanten im Seplember 1871
von ihrem Ehemanne böslich verlassene Ehefrau B. durch den bis zu ihrem Tode, — im November
1873, — fortgesetzten Aufenthalt, gemäß §. 17. des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870, den Unter-
stützungswohnsitz in Travemünde erworben hatte, — daß ihre Kinder, da sie ihr in den getrennten
Hausstand gefolgt waren, gemäß §. 19. a. a. O. diesen Unterstützungswohnsitz theilten, — daß diese
Folgen der böslichen Verlassung gemäß §. 17. cit. so lange wie dle letzteren selbst dauern, —
so lange also, bis der Vater die Kinder in selnen Hausstand wiederum ausgenommen hat, — daß
letzteres jedoch nach den eigenen Anführungen des Appellanten bis jetzt nicht geschehen ist, da der
p. B. inzwischen nur vorübergehend in Travemünde erschienen ist und einen ungenügenden ein-
maligen Geldbetrag für die Kinder deponirt hat u. s. w.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.