Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

—  496  —

G.  69.

Die  Vorschriften  des  §.  40  über  das  Verhältniß  zu  Dritten  finden  bezüglich
  der  Liquidatoren  Anwendung.

S.  70.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  kommen  ungeachtet  der  Auflösung
der  Gesellschaft  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  derselben  und  der  Gesellschafter
die  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Abschnitts  zur  Anwendung,  soweit  sich
aus  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  und  aus  dem  Wesen  der
Liquidation  nicht  ein  Anderes  ergiebt.

Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Gesellschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung  hatte,
bleibt  bis  zur  vollzogenen  Vertheilung  des  Vermögens  bestehen.

C.  71.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen
  der  aufgelösten  Gesellschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben
einzuziehen  und  das  Vermögen  der  Gesellschaft  in  Geld  umzusetzen;  sie  haben
die  Gesellschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Zur  Beendigung
schwebender  Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.

§.  72.

Die  Liquidatoren  haben  die  aus  §S§.  36,  37,  §.  42  Absatz  1,  §F.  44
Absatz  1,  2  und  4,  §.  50  Absatz  1  und  2,  F.  64  sich  ergebenden  Rechte  und
Pflichten  der  Geschäftsführer.

Sie  haben  sofort  bei  Beginn  der  Liquidation  und  demnächst  in  jedem
Jahre  eine  Bilanz  aufzustellen.

K.  73.

Das  Vermögen  der  Gesellschaft  wird  unter  die  Gesellschafter  nach  Verhältniß
  ihrer  Geschäftsantheile  vertheilt.  Durch  den  Gesellschaftsvertrag  kann  ein
anderes  Verhältniß  für  die  Vertheilung  bestimmt  werden.

S.  74.

Die  Vertheilung  darf  nicht  vor  Tilgung  oder  Sicherstellung  der  Schulden
der  Gesellschaft  und  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  seit  dem  Tage  vorgenommen
werden,  an  welchem  die  Aufforderung  an  die  Gläubiger  (I.  65  Absatz  2)  in  den
öffentlichen  Blättern  zum  dritten  Male  erfolgt  ist.

Nicht  erhobene  Schuldbeträge,  sowie  die  Beträge  für  betagte,  schwebende
oder  streitige  Verbindlichkeiten  sind  zu  hinterlegen.

Liquidatoren,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  sind  zum  Ersatze
der  vertheilten  Beträge  solidarisch  verpflichtet.  Auf  den  Ersatzanspruch  finden  die
Bestimmungen  im  F.  44  Absatz  3  und  4  entsprechende  Anwendung.