Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

Literatur.  525

Zwangsmittel  für  das  Erscheinen  ohne  längeres  Festhalten  zu  erachten.
Falls  daher  vom  Schöffengerichte  Vorführungsbeschluß  gegen  den  An—
geklagten  erlassen  und  dessen  Beschwerde  hiegegen  vom  Landgerichte  verworfen
  ist,  erscheint  dessen  weitere  Beschwerde  als  unzulässig.  Beschluß
vom  13.  August  1898.

St  PO.  88  44,  40.  Wiedereinsetzung  wegen  unterbliebener
Zustellung.  Ein  Angeklagter,  der  Berufung  eingelegt  und  alsdann  seinen
neuen  Aufenthaltsort  dem  Berufungsgerichte  nicht  bekannt  gegeben,
die  im  Wege  öffentlicher  Zustellung  erfolgte  Ladung  aber  nicht  erhalten
hat,  kann  sich  nicht  darauf  berufen,  daß  er  bei  der  Polizei=  und  Postbehörde,
  sowie  bei  dem  Amtsgerichte  am  Sitze  des  Berufungsgerichts
seinen  jeweiligen  Aufenthaltsort  angezeigt  habe.  Beschluß  vom  10.  November
  1898.

St  PO.  §§  346,  352.  Pfändung  zur  Tilgung  einer  Geldstrafe
  nebst  Kosten.  Falls  auf  Antrag  des  Rentamts  vom  Amtsgerichte
zu  Gunsten  einer  Geldstrafe  nebst  Kosten  eine  dem  Verurtheilten  zustehende
Forderung  gepfändet  und  dem  betreibenden  Gläubiger  zur  Einziehung
überwiesen,  die  Beschwerde  des  Verurtheilten  von  der  Civilkammer  des
Landgerichts  an  dessen  Strafkammer  zur  Behandlung  und  Entscheidung
abgegeben,  von  letzterer  auf  staatsanwaltschaftlichen  Antrag  wegen  Verjährung
  der  Strafvollstreckung  der  amtsgerichtliche  Beschluß  aufgehoben
wurde,  so  ist  die  rechtliche  Lage  folgende.  Der  amtsgerichtliche  Beschluß
war  in  einer  Civilprozeßsache  erlassen,  daher  nach  §  346  mit  Beschwerde
zur  Strafkammer  nicht  anfechtbar,  die  letztere  zu  deren  Bescheidung  nicht
zuständig.  Es  ist  daher  der  Beschluß  der  Strafkammer  nicht  in  der  Beschwerdeinstanz
  erlassen,  wegen  Nichtanwendbarkeit  des  §  352  mit  Beschwerde
  angreifbar  und  aufzuheben.  Beschluß  vom  22.  August  1898.

III.  Literatur.
I.  Verlag  von  J.  Schweitzer  (Arthur  Sellier)  München.

1)  Von  dem  Kommentar  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,  in  Gemeinschaft
mit  Dr.  Th.  Löwenfeld,  K.  Kober,  Ph.  Mayring,  Dr.  Th.  Engelmann,
Dr.  F.  Herzfelder,  J.  Wagner,  herausgegeben  von  Dr.  J.  v.  Standinger,
ist  die  neunte  Lieferung  mit  dem  größeren  Theile  des  Einführungsgesetzes
  (erläntert  von  Oberlandesgerichtsrath  Wagner)  erschienen.  Weitere
Lieferungen  sollen  sicher  noch  in  diesem  Jahre  fertig  werden.

2)  Vorträge  aus  dem  Gebiete  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  Verwaltungsbcamte
  von  Dr.  Julius  v.  Standinger.  Erschienen
Lieferung  2  und  3.  Lieferung  4  im  Drrucke.