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Zwangsmittel für das Erscheinen ohne längeres Festhalten zu erachten.
Falls daher vom Schöffengerichte Vorführungsbeschluß gegen den An—
geklagten erlassen und dessen Beschwerde hiegegen vom Landgerichte verworfen
ist, erscheint dessen weitere Beschwerde als unzulässig. Beschluß
vom 13. August 1898.
St PO. 88 44, 40. Wiedereinsetzung wegen unterbliebener
Zustellung. Ein Angeklagter, der Berufung eingelegt und alsdann seinen
neuen Aufenthaltsort dem Berufungsgerichte nicht bekannt gegeben,
die im Wege öffentlicher Zustellung erfolgte Ladung aber nicht erhalten
hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er bei der Polizei= und Postbehörde,
sowie bei dem Amtsgerichte am Sitze des Berufungsgerichts
seinen jeweiligen Aufenthaltsort angezeigt habe. Beschluß vom 10. November
1898.
St PO. §§ 346, 352. Pfändung zur Tilgung einer Geldstrafe
nebst Kosten. Falls auf Antrag des Rentamts vom Amtsgerichte
zu Gunsten einer Geldstrafe nebst Kosten eine dem Verurtheilten zustehende
Forderung gepfändet und dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung
überwiesen, die Beschwerde des Verurtheilten von der Civilkammer des
Landgerichts an dessen Strafkammer zur Behandlung und Entscheidung
abgegeben, von letzterer auf staatsanwaltschaftlichen Antrag wegen Verjährung
der Strafvollstreckung der amtsgerichtliche Beschluß aufgehoben
wurde, so ist die rechtliche Lage folgende. Der amtsgerichtliche Beschluß
war in einer Civilprozeßsache erlassen, daher nach § 346 mit Beschwerde
zur Strafkammer nicht anfechtbar, die letztere zu deren Bescheidung nicht
zuständig. Es ist daher der Beschluß der Strafkammer nicht in der Beschwerdeinstanz
erlassen, wegen Nichtanwendbarkeit des § 352 mit Beschwerde
angreifbar und aufzuheben. Beschluß vom 22. August 1898.
III. Literatur.
I. Verlag von J. Schweitzer (Arthur Sellier) München.
1) Von dem Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuche, in Gemeinschaft
mit Dr. Th. Löwenfeld, K. Kober, Ph. Mayring, Dr. Th. Engelmann,
Dr. F. Herzfelder, J. Wagner, herausgegeben von Dr. J. v. Standinger,
ist die neunte Lieferung mit dem größeren Theile des Einführungsgesetzes
(erläntert von Oberlandesgerichtsrath Wagner) erschienen. Weitere
Lieferungen sollen sicher noch in diesem Jahre fertig werden.
2) Vorträge aus dem Gebiete des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Verwaltungsbcamte
von Dr. Julius v. Standinger. Erschienen
Lieferung 2 und 3. Lieferung 4 im Drrucke.