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6. Heimath-Wesen.
Das in Sachen Lüneburg wider Hainrode ergangene Erkenntniß des Bundesamts für das Heimath-
wesen vom 8. Dezember 1873 berührt mehrere Fragen von allgemeinerem Interesse, weshalb die Gründe des-
selben hier folgen:
Der Orts-Armenverband Lüneburg hat selner Angabe nach der verwittweten Schuhmacher-
gesell N. N., Johanne Karoline geb. V., vom 18. Januar bis Ende Dezember 1873 eine wöchentliche
Unterstützung von 15 Sgr. bewilligen müssen, weil sie sich mit ihren beiden Kindern von
3 Jahren resp. 9 Monaten durch ihrer Hände Arbeit nicht ernähren könne. Ein vom Kläger in
Abschrift beigebrachter, vom Verklagten nicht angefochtener Heimathschein des Landrathsamts in R.
vom 29. September 1868 bezeugt, daß der Schuhmachergesell N. N. in Hainrode wohnberechtigt
sei. Kläger behauptet, daß N. N. nach seiner am 22. April 1869 in Hamburg stattgefundenen
Verehellchung. mit Johanne Karoline B. sich in St. Louis (Vereinigte Staaten von Amerika)
niedergelassen habe und dort am 26. September 1872 gestorben sei. Seine Wittwe, welche das
Heimathrecht resp. den Unterstützungswohnsitz ihres verstorbenen Mannes getheilt habe, sei mit
ihren Kindern nach ihrem Geburtsort Lüneburg zurückgekehrt und dort hülfsbedürftig geworden.
Mittelst Klage vom 1. März 1873 beantragte er
den Orts-Armenverband Hainrode zu verurtheilen, den Unterstützungswohnsiz der
Wittwe N. N. als in Halnrode behehend anzuerkennen und dem Kläger die seit dem
8 Januar 1873 mit wöchentlich 15 Sgr. verauslagten Unterstützungskosten zu
erstatiten.
Verklagter hat diesem Antrage widersprochen. Er behauptet, daß die etc. N. N. nicht in
Hainrode, sondern in Hamburg ihren Unterstützungswohnsitz habe, weil die Eheschließung in Hamburg
und nach den damals dort geltenden Gesetzen erfolgt sei. Event. stellt Verklagter in Abrede, daß
etc. N. N. gestorben sel, daß dessen Wittwe 2 Kinder habe, sowie daß diese hülfsbedürftig sel. In
der Duplik hob Verklagter noch hervor, daß jedenfalls dem Kläger nur die ihm bis zur Klage-
anstellung erwachsenen Kosten zugesprochen werden könnten, etwaige weitere Kosten müßten neu
eingeklagt, und es müßte dann nachgewiesen werden, daß die etc. N. N. lebe und fortdauernd hülfs-
bedürftig sei. In Hainrode selen Arbeiter gesucht, deshalb werde vorsorglich beantragt, die etc. N. N.
mit ihren Kindern nach Hainrode überführen zu lassen, principaliter jedoch der Antrag auf Klage-
abweisung wiederholt.
Die hessische Deputation für das Heimathwesen hat Beweis über die Hülfsbedürftigkeit der etc.
N. N. erhoben, demnächst aber unterm 20. August 1873
den Verklagten kostenpflichtig für schuldig erachtet, dem Kläger für Unterstützung der etc.
N. N. während der Zeit vonn 18. Januar bis 17. Juli 1873 den Betrag von 13 Thalem
zu zahlen.
Die Deputation nimmt die Fortdauer der Hülfsbedürftigkeit der etc. N. N. bis zum 17. Juli
1873 für festgestellt an, erachtet Hainrode für den Unterstützungswohnsitz derselben, erkennt aber den
Verklagten nur für schuldig, die dem Kläger bis zum 17. Juli 1873 erwachsenen Kosten zu erstatten,
well an diesem Tage dem letzteren der Antrag des Verklagten auf Ueberführung der etc. N. N.
insinuirt sei.
Gegen diese Entscheldung haben belde Theile fristzeitig Berufung eingelegt.
Kläger beschwert sich darüber, daß Verklagter nur zur Erstattung der Unterstützungskosten bis
zum 17. Juli 1873 und nicht vielmehr für die ganze Dauer der Hurfsbedürftigkeit, so lange
klägerischerseits die Unterstützung geleistet werden müsse, verurtheilt sei. Er bestreitet, daß ihm eine
Säumniß zur Last falle, da Verklagter den Unterstützungswohnsitz der etc. N. N. in Hainrode in
Abrede gestellt habe, und vor rechtskräftiger Feststellung des Unterstützungswohnsttzes dle Ueber-
führung unthunlich gewesen sei. Kläger beantragt Abänderung des ersten Erkenntnisses dahin, daß