Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Verklagter zur Erstattung der gesammten seit 18. Januar cr. der etc. N. N. zu gewährenden Unter- 
stützung von wöchentlich 15 Sgr. zu verurtheilen. 
Der Verklagte beantragt die Verwerfung der klägerischen Berufung, weil die ganze Klage 
unbegründet sei und weil Kläger immerhin dem eventuellen Ueberführungsantrage hätte statt- 
geben müssen. 
Seinerselts hat er Berufung deshalb eingelegt, weil die Klage nicht völlig abgewiesen sei. 
Der erste Richter hatte sich auf §. 9 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 und auf §. 16 der 
kurhessischen Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 bezogen, um darzuthun, daß die etc. N. N. 
den Unterstützungswohnsitz ihres Mannes theile. Verklagter hebt nun hervor, daß nach der eignen 
Feststellung des ersten Richters die Verheirathung der N. N.'schen Eheleute am 22. April 1869 in 
Hamburg stattgefunden habe. Das Reichsgesetz habe damals noch nicht gegolten. Der allegirte 
Paragraph der kurhessischen Gemeindeordnung beziehe sich nur auf die Gemeindeangehörigkeit und 
sel keinenfalls auf die gegenwärtige Sache anwendbar, weil hier ein freiwilliger Ueberzug in eine 
andere Gemeinde seitens der etc. N. N. nicht vorliege. Vielmehr sei hier das kurhessische Staats- 
ministerial-Ausschreiben vom 20. November 1825 anwendbar, wonach eine Ausländerin durch Ver- 
heirathung mit einem Hessen ein Heimathrecht in Hessen nicht erlange, wenn dieser gewisse vor- 
geschriebene Bescheinigungen nicht beschafft habe. 
Es war, wie geschehen, zu erkennen. 
Sowohl in Bezug auf die Berufung des Klägers als auf die des Verklagten ist die Vorfrage 
entscheldend, ob die etc. N. N. den Unterstützungswohnsitz in Hainrode hat. Diese Frage ist zu be- 
jahen. Daß der Ehemann derselben das Heimathrecht daselbst am 29. September 1868 besaß, steht 
durch den Heimathschein von diesem Datum fest. Durch seine am 22. April 1869 eingegangene 
Ehe mit Johanne Karoline B. hat letztere dieses Heimathrecht erworben. Denn der §. 16 der 
kurhessischen Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 beftimmt unter der Unterschrift: „Erwerb der 
Gemeindeangehörigkeit durch Aufnahme und durch Heirath“ wörtlich: 
Bei dem freiwilligen Ueberzuge in eine andere Gemeinde wird die Gemeindeangehörigkeit 
durch die Aufnahme zum Ortsbürger oder Beisitzer, von Frauenspersonen wird dieselbe 
auch durch die Heirath erworben. 
Die Ausführung des Verklagten, daß die Frau hiernach ihr Geburts-Heimathrecht nur dann 
gegen das Heimathrecht des Mannes vertausche, wenn sie in die Gemeinde des Mannes überziehe, 
ist verfehlt. Die grammatische Auslegung führt nicht mit Nothwendigkeit dahin, die Eingangsworte 
des §. 16 auch auf den Schlußsatz zu beziehen; jedenfalls ist nicht vorauszusetzen, daß die Gemeinde- 
ordnung, entgegen allgemeinen Rechtsprinziplen für gewisse Fälle ein von dem Heimathrechte des 
Mannes verschiedenes Heimathrecht der Frau habe zulassen wollen. Auch die Bezugnahme des Ver- 
klagten auf das kurhessische Staatsministerial-Ausschreiben vom 20. November 1825 ist nicht zutreffend. 
Position 2 daselbst heißt es, daß 
 im Fall ein zur gerichtlichen Ehe-Anzeige verpflichteter Inländer ohne die Bescheinigung 
des — — — Stadtraths oder beziehungsweise des Kreisamts über seine Erwerbfähig- 
keit — — im Auslande sich verheirathet, ein Heimathrecht der angetrauten Ausländerin 
und der von ihr gebornen Kinder in den hiesigen Landen nicht erlangt werden 
soll, sofern nicht etwa nachträglich dem vernachlässigten Erfordernisse würde genügt 
werden. 
Allein diese Bestimmung ist durch das Bundesgesetz vom 4. Mai 1868 über 
die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen aufgehoben. 
Das Heimathsrecht des etc. N. N. und seiner Ehefrau in Hainrode ging am 1. Juli 1871 in 
den Unterstützungswohnsitz daselbst über (s. 65 Nr. 1 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870). Der 
verklagte Orts-Armenverband ist deshalb zum Ersatz der von dem Kläger für die Frau N. N. ver- 
wendeten Unterstützungsgelder verpflichtet, da durch die Beweisaufnahme, wie der erste Richter mit 
Recht annimmt, die Hulfsbedürftigkelt der etc. N. N. dargethan ist. So lange diese Hülfsbedürftig- 
keit dauert, ist Kläger verpflichtet, die Unterstützung in den gesetzlichen Grenzen zu leisten und Ver- 
klagter muß die desfallsigen, in separato zu ermittelnden Ausgaben erstatten.
	        
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