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Die einzelnen Verkehrsabgaben. 289
Kuxscheine) steuern 1,50 Mk. von jeder einzelnen Urkunde.
(ef. Tarif R.G. Bl. 1900 S. 290).
Für alle nach dem 1. Juli 1900 auf solche Werte aus-
geschriebenen Einzahlungen, soweit sie nicht zur Deckung von
Betriebsvexlusten dienen, 1 Mk. für 100.
Befreit sind Aktien von ausschließlich gemeinnützigen
Anstalten.
Renten und Schuldverschreibungen, inländische für den
Handelsverkehr bestimmte, desgl. ausländische Wertpapiere dieser
Art, die im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet werden,
steuern von 2—10 pro Tausend.
Befreit sind: 1. Renten und Schuldverschreibungen des
Reichs und der Bundesstaaten, sowie Interimsscheine über Ein-
zahlungen auf solche Wertpapiere, 2. die auf Grund des Reichs-
gesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaber-
papiere mit Prämien.
Zu II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte über
die unter 1 gehörenden Wertpapiere, über ausländische Banknoten,
Geldsorten, steuern in der Art, daß der Lieferungsverpflichtete resp.
der Vermittler über das Geschäft eine mit Stempel versehene
Fchußnot ausfertigt, widrigenfalls er eine Stempelhinterziehung
egeht.
Die Steuer beträgt /26 bis 1 pro Tausend vom Werte des
Geschäftsgegenstandes. (R.G.Bl. S. 293.)
Zu III. Loose öffentlicher Lotterien steuern als inländische
20 Prozent vom planmäßigen Preis sämtlicher Loose, als aus-
ländische 1 Mk. für je 4 Mk. des Preises. (R.G.Bl. S. 297.)
Befreit sind Loose von behördlich genehmigten Lotterien,
wenn deren Gesamtpreis nicht 100 Mk., ebenso bei ausschließlich
mildtätigen Zwecken, wenn der Gesamtpreis der Loose nicht 25 000 Mk.
übersteigt. · «
Zu. IV. Schiffsfrachturkunden, also Konnossemente und
Frachtbriefe im Schiffsverkehr, die im Inland ausgestellt, oder im
Inlande behufs Auslieferung vorgelegt werden, steuern 1 Mk.
pro Urkunde.
Die in der Nord= und Ostsee, Kanal, Norwegischen Küste aus-
gestellten resp. verwendeten Urkunden zahlen nur 10 Pfg.
Im großen und ganzen steht die Erhebung und Ver-
waltung auch dieser Abgaben (wie bei den Zöllen) den Einzel-
Bender-Gebhardt, Deutsches Staatsrecht. 9. Aufl. 19