Full text: Allgemeines Staatsrecht.

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Die einzelnen Verkehrsabgaben. 289 
Kuxscheine) steuern 1,50 Mk. von jeder einzelnen Urkunde. 
(ef. Tarif R.G. Bl. 1900 S. 290). 
Für alle nach dem 1. Juli 1900 auf solche Werte aus- 
geschriebenen Einzahlungen, soweit sie nicht zur Deckung von 
Betriebsvexlusten dienen, 1 Mk. für 100. 
Befreit sind Aktien von ausschließlich gemeinnützigen 
Anstalten. 
Renten und Schuldverschreibungen, inländische für den 
Handelsverkehr bestimmte, desgl. ausländische Wertpapiere dieser 
Art, die im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet werden, 
steuern von 2—10 pro Tausend. 
Befreit sind: 1. Renten und Schuldverschreibungen des 
Reichs und der Bundesstaaten, sowie Interimsscheine über Ein- 
zahlungen auf solche Wertpapiere, 2. die auf Grund des Reichs- 
gesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaber- 
papiere mit Prämien. 
Zu II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte über 
die unter 1 gehörenden Wertpapiere, über ausländische Banknoten, 
Geldsorten, steuern in der Art, daß der Lieferungsverpflichtete resp. 
der Vermittler über das Geschäft eine mit Stempel versehene 
Fchußnot ausfertigt, widrigenfalls er eine Stempelhinterziehung 
egeht. 
Die Steuer beträgt /26 bis 1 pro Tausend vom Werte des 
Geschäftsgegenstandes. (R.G.Bl. S. 293.) 
Zu III. Loose öffentlicher Lotterien steuern als inländische 
20 Prozent vom planmäßigen Preis sämtlicher Loose, als aus- 
ländische 1 Mk. für je 4 Mk. des Preises. (R.G.Bl. S. 297.) 
Befreit sind Loose von behördlich genehmigten Lotterien, 
wenn deren Gesamtpreis nicht 100 Mk., ebenso bei ausschließlich 
mildtätigen Zwecken, wenn der Gesamtpreis der Loose nicht 25 000 Mk. 
übersteigt. · « 
Zu. IV. Schiffsfrachturkunden, also Konnossemente und 
Frachtbriefe im Schiffsverkehr, die im Inland ausgestellt, oder im 
Inlande behufs Auslieferung vorgelegt werden, steuern 1 Mk. 
pro Urkunde. 
Die in der Nord= und Ostsee, Kanal, Norwegischen Küste aus- 
gestellten resp. verwendeten Urkunden zahlen nur 10 Pfg. 
Im großen und ganzen steht die Erhebung und Ver- 
waltung auch dieser Abgaben (wie bei den Zöllen) den Einzel- 
Bender-Gebhardt, Deutsches Staatsrecht. 9. Aufl. 19