Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Winde an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen seewärts mit 
ihrer Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung 
anderer Gegenstände erfolgt ist; 
4. Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen aus- 
gehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern 
verwendet werden; 
5.  Fahrzeuge, welche 
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des Preußischen Staates sind, 
oder 
— 
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für Reichs= oder Staats- 
rechnung befördern, beziehentlich den Hafen unbeladen verlassen, entweder um lediglich 
solche Gegenstände zu laden, oder nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht 
haben, 
in den Fällen zu b. auf Freipässe; 
6. Fahrzeuge, welche aus dem Meeresgrunde oder von der Küste gesammelte Steine ohne 
sonstige Beiladung einführen oder zur Gewinnung solcher Steine unbeladen ausgehen; 
7. die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampfschiffe; 
Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung oder Beladung von 8. Fahrzeugen dienen, welche 
die Hafenabgabe entrichten oder tarifmäßig davon befreit sind; 
9. Boote, welche zu den Schiffen gehören und alle Fahrzeuge von nicht mehr als vier Kubik- 
meter Raumgehalt; 
10. alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
II. Für den Eingang. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, welche aus den Häfen 
Stralsund, Greifswald, Wolgast, Swinemünde, Kolbergermünde, Rügenwaldermünde, Stolpmünde, 
Danzig, Neufahrwasser, Memel kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem außer- 
preußischen Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre Papiere gewechselt zu haben. 
—— 
          B. Für Benutzung der Schiffswerfte und Kielbänke. 
I. der Schiffswerfte: 
a) bei Neubauten von Fahrzeugen: 
1. von den nach Raumgehalt vermessenen Fahrzeugen für jedes Kubikmeter des Netto- 
Raumgehalts .. 
2. von den nach Tragfähigkeit vermessenen Fahrzeugen für jede Tonne 
Tragfähigkeitt... ..... . ... 
b) bei Reparaturen: 
1. von den nach der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 nach Raum- 
gehalt zu vermessenden Fahrzeugen für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts 6 
2. von allen übrigen Fahrzeugen für jede Tonne der Tragfähigkeit . 10 -- 
Anmerkung. Dauert die Benutzung der Schiffswerfte länger als ein Jahr, so 
müssen die Sätze zu I. a. und b. für jedes angefangene oder vollendete fernere Jahr 
der Benutzung aufs neue entrichtet werden. 
II. der Kielbänke: 
von jedem Fahrzeuge, sofern dasselbe nicht länger als drei Monate im Kielgraben liegt, 
für je zwei Kubikmeter des Raumgehalts oder für jede Tonne der Tragfähigkeit 5 Pf. 
Anmerkung. Dauert die Benutzung länger als drei Monate, so steigt die 
Gebühr für jedes folgende angefangene oder vollendete Vierteljahr um je 5 Pfennige 
für je zwei Kubikmeter Raumgehalt, beziehungsweise für jede Tonne Tragfähigkeit, alKt 
im zweiten Vierteljahr auf 10 Pfennige, im dritten auf 15 Pfennige u. s. w. 
                          C. Gebühren der Seelootsen. 
Für das Aus= und Einbringen der Fahrzeuge aus dem Hafen und in denselben, wie für das Auf- 
und Abbringen auf die Rhede und von derselben sind keine Lootsengebühren zu entrichten. Nur für die
	        
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