Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                          — 227 — 
die Ersetzung einer solchen, auf der Rhede gelöschten Beiladung durch Einnahme von Ballast 
wird kein besonderes Hafengeld entrichtet. 
5. Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen einlaufen, so findet eine noch- 
malige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt. 
                                         Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang: 
1. Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu suchen, und den Hafen 
ohne Ladung verlassen; 
2.  Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen, 
in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne 
die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3.  Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene Beschädigung oder 
andere auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige 
Winde an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer 
Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung anderer 
Gegenkände erfolgt ist; 
4.  Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach 
einem andern preußischen Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um eine den zehnten Theil 
ihres Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
5.  Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen aus- 
gehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern 
verwendet werden; 
6.  Fahrzeuge, welche 
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates sind, 
oder 
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für Reichs= oder Staats- 
rechnung befördern, beziehentlich den Hafen unbeladen verlassen, entweder um lediglich 
solche Gegenstände zu laden, oder nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht 
haben — in den Fällen zu b. auf Freipässe; 
7.  Fahrzeuge, welche aus dem Meeresgrunde oder an der Küste gesammelte Steine ohne sonstige 
Beiladung einführen oder zur Gewinnung solcher Steine unbeladen ausgehen; 
8.  Die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampfschiffe; 
9. Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung oder Beladung von Schiffen dienen, welche die 
Hafenabgabe entrichten oder tarifmäßig davon befreit sind; 
10. Boote, welche zu den Schiffen gehören und alle Fahrzeuge von nicht mehr als vier Kubik- 
meter Raumgehalt; 
11. Alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
II. Für den Eingang. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, welche aus den Häfen 
Stralsund, Greifswald, Wolgast, Swinemünde, Kolbergermünde, Stolpmünde, Danzig, Neufahr- 
wasser, Pillau, Memel kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem außerpreußischen 
Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen, oder ihre Papier gewechselt zu haben. 
 
 
 
 
 
 
                          B. Winterlagergeld. 
Für die Benutzung des Winterhafens, von allen Fahrzeugen 
von 40 Kubikmeter Raumgehalt und darürer 3 Mark, 
· 80 - - - b V4 6 - 
-170 - - - - . .. . " 
-250 - - - - . .. ... 12 -
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.