Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                        — 242 — 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingange .........2 Pf. 
beim Ausgange.. ..... 2 Pf. 
für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts; 
III. von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingungens 10 
beim Ausgange 10 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingange .... 5  Pf. 
beim Ausgange. 5 Pf. 
 
für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts. 
                                               Ausnahmen. 
 1.Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt zwischen Häfen des 
deutschen Reichsgebiets ohne Berührung fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der 
nach III. a. und b. zu berechnenden Abgabe. 
2. Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Zement, Bruch-, Zement-, Granit-, Gyps-, Kalk-, 
Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, 
Sand, Brennholz, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, Dachreth, 
Dünger, frischen Fischen oder Rohmaterialien zum Deichbau besteht, haben das Hafengeld 
nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
3.  Die vorstehend normirten Sätze sind nur für solche Schiffe voll zu entrichten, welche in den 
Binnenhafen oder die Aue, soweit letztere vom Dockkooge begrenzt wird, einlaufen. 
Bleiben Schiffe dagegen auf der Rhede, oder der Außenaue, so ist für dieselben die Hälfte 
der bezüglichen Abgabe zu entrichten, vorbehaltlich jedoch der Nacherlegung bis zum vollen Be- 
trage für den Fall, daß sie später noch in den Binnenhafen oder den vom Dockkooge begrenzten 
Theil der Aue einlaufen. 
   Sind Fahrzeuge auf der Rhede oder der Außenaue entlöscht, und ist hierfür nach dem Vor- 
stehenden die Hälfte der bezüglichen Abgabe für beladene Fahrzeuge entrichtet worden, so bleibt, 
wenn dieselben demnächst leer oder geballastet in den Binnenhafen oder den innerhalb des Dock- 
koogs belegenen Theil der Aue einlaufen, noch die Hälfte der Abgabe nach dem Satze für leer 
oder geballastet einkommende Fahrzeuge nachzuerlegen. In gleicher Weise ist für Schiffe, welche 
den Binnenhafen oder die Binnenaue leer oder geballastet verlassen und alsdann noch auf der 
Rhede oder der Außenaue Ladung einnehmen, die Hälfte der Abgabe nach dem Satze für leer 
oder geballastet ausgehende Schiffe und die Hälfte der Abgabe nach dem bezüglichen Satze für be- 
laden ausgehende Schiffe zusammen zu entrichten. 
4. Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit den benachbarten Küstenorten, Inseln und Halligen den 
Husumer Hafen regelmäßig oder häufig im Jahre besuchen, kann nach Wahl statt der tarifmäßigen 
Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren Höhe nach 
näherer Anleitung des Finanzministers von der zuständigen Verwaltungsbehörde festzusetzen bleibt. 
                                           Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für den Ausgang befreit: 
 
1. alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu suchen, und den Hafen 
ohne Ladung wieder verlassen; 
2. alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, wegen Eisgangs, Sturms 
oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres 
in Empfang zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder ein- 
genommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen;
	        
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