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daß der Konsulargerichtsbarkeit alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden
oder sich aufhaltenden Bundes-(Reichs-) angehörigen und Schutzgenossen unterworfen
sind — §. 22 des Bundesgesetzes vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzblatt 1867
Seite 137) —,
daß der genannte Staatsvertrag vom 20. Februar 1869 die deutschen Schutzgenossen
von der deutschen Konsulargerichtsbarkeit nicht eximirt hat,
daß zwar der Artikel 6 desselben in Betreff der Strafgerichtsbarkeit nur der deutschen
Unterthanen erwähnt,
daß aber, wie eine Vergleichung der Artikel 3, 4, 5, 8, 9, 13, 14 mit dem Artikel 6
ergiebt, der Vertrag die Ausdrücke: „Deutsche, in Japan sich aufhaltende Deutsche, deutsche
Unterthanen“ promiscue gebraucht, ohne erkennbar zu machen, daß der Ausdruck „deutsche
Unterthanen“ im restriktiven Sinne gebraucht wäre, daß also dadurch „Deutsche, die sich in
Japan aufhalten“ auch dann auagesölofzen seien, wenn sie durch Schutzgenossenschaft im
thatsächlichen Subjektionsverhältniß zum Deutschen Bunde (Reiche) stehen,
daß eine solche restriktive Auffassung in den Vertrag, da derselbe der Schutzgenossen
überhaupt nicht erwähnt, eine Lücke bringen würde, deren Annahme um so unzulässiger ist,
als der Norddeutsche Bund ect. unmöglich gewillt sein konnte, zuwider der preußischen Politik
und dem im Verhältniß zu nichte-christlichen Ländern begründeten Herkommen, auf das
Schutzrecht und damit auf die Gerichtsbarkeit über de facto Unterthanen zu verzichten,
daß jedenfalls abseiten des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs der Ver-
trag vom 20. Februar 1869 nicht in jenem restriktiven Sinne verstanden ist, wie namentlich
aus der Instruktion des Reichskanzlers vom 1. Mai 1872 über die Ertheilung des von den
deutschen Konsuln zu gewährenden Schutzes in der Türkei, China und Japan hervorgeht, —
in fernerer Erwägung:
daß der Angeschuldigte, — 1843 zu Berlin geboren, 1864 aus dem preußischen Unter-
thanenverbande entlassen, — damals nach Australien ausgewandert ist und sich seit 1870
handeltreibend in Japan, speziell in den letzten Jahren als Mitinhaber der Firma Schmidt,
Westphal & Co. zu Hiogo aufgehalten hat,
daß also der Angeschuldigte deutscher Staatsangehöriger nicht ist, die Gerichtsbarkeit
des Konsulats zu Hiogo über ihn also nur dann begründet sein kann, wenn er dennoch zu
den dortigen Schutzgenossen gehört,
daß das Gesetz den Begriff der Schutzgenossenschaft nicht bestimmt hat, auch wohl in
Betracht ihrer Zurückführung auf Herkommen und territoriale Verschiedenheiten nicht ins-
gemein fixiren konnte,
daß deshalb und weil das preußische Gesetz vom 29. Juni 1865 im §. 60 den
Ministern der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz, das Bundesgesetz vom 8. No-
vember 1867 im §. 24 dem Bundeskanzler „die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen
Anordnungen“ übertrug, die nothwendigen Bestimmungen über die Begründung und Endigung
der Schutzgenossenschaft der reglementären Anordnung zufielen,
daß demgemäß die preußische Instruktion der Minister der auswärtigen Angelegenheiten
und der Justiz vom 6. November 1805 (Justiz-Ministerialblatt Seite 235, König, Konsular-
Reglement, 2. Ausgabe Seite 554) im §. 2 vorschrieb:
Von welchen Voraussetzungen das Schutzverhältniß im Allgemeinen abhängig ist
und wie dasselbe endet, bestimmt sich nach den vom Minister der auswärtigen Angelegen-
heiten hierüber erlassenen oder künftig zu erlassenden Verfügungen,
daß demgemäß ferner der Reichskanzler unterm 1. Mai 1872 jene schon oben erwähnte,
ausdrücklich auch Japan umfassende Instruktion erlassen hat, welcher nach diesem Allen in
Ansehung der Entstehung, Dauer und Endigung der Schutzgenossenschaft dieselbe Geltung
zukommt, als wäre sie Theil des Gesetzes vom 8. November 1867;