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d) in Ermangelung aller dieser Personen
dem Hauswirth
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an Fremde
geschehen. Bei eingeschriebenen Briefen mit Behändigungsschein darf die Behändiguung nur an den
Adressaten selbst oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Den Personen, an welche statt des Adressaten
behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zuzustellen.
3. Der bestellende Bote muß den Behändigungsscheln dem Adressaten oder in dessen Abwesenseit der-
jenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2 die Behändigung auszuführen ist, vor-
legen und durch Namensunterschrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen.
4. Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu a. bis d. bezeichneten
Personen die Bescheinigung des Empfanzes so ist dies von dem bestellenden Boten auf dem Be-
händigungsscheine unter näherer Angabe des Grundes zu vermerken.
5. Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der Adressat die etwa zum
Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Behändigungsgebühr ect. nicht zahlen will, so hindert dieser
Umstand allein die Aushändigung an den Adressaten nicht, und werden die Beträge in solchem Falle
vom Absender eingezogen. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde verweigert,
oder tritt der Fall ein, daß niemand von den unter Nr. 2 zu a. bis d. bezeichneten Personen an-
getroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden Schreiben an die Stuben= oder
Hausthür des Adressaten zu befestigen, die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben aber als
unbestellbar zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung an die
Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die Befestigung
erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthümer ect.) gehört.
II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es bei
den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
III Die Porto= bez. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsschein müssen sämmtlich
entweder von dem Absender oder von dem Adressaten entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren
tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schrelbens zunächst nur das Porto für die Beförderung des
Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurück-
kommenden Behändigungsscheins von dem Absender eingezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden
kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bez. die Ein-
schreibgebühr zum Ansatz.
§. 36.
Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w.
1 Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen,
Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher
die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schristliche
Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des §. 34 Abs. 1. Die Aus-
händigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienst-
stunden (§. 25).
II Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, oder von einge-
schriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen
übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung: "
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe und die dazu
gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine,
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen,
c) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.
III Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben
müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung.
dieser Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.
IV Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungs-
schein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die