54 Etats-, Rechnungs- und Kassenwesen.
1. Mai 1804, unter Hilfe des Gerichtsschreibers oder des Ortserhebers, wo ein
solcher vorhanden ist, — auf Grund der abzuschließenden Einnahme= und Ausgabejournale,
sowie des Gemeinde-Inventariums, der Heberegister, Pachtkontrakte und
sonstigen Einnahme= und Ausgabebelägen, die Rechnung gelegt. (§ 44 d. Minist.=Zusammenst.)
8 3. Die Prüfung der Rechnungen kann einigen zu diesem Zwecke
gewählten Gemeindemitgliedern (Rechnungsdeputirten) übertragen werden.
Im Uebrigen bleibt die Regulirung des Gemeinde-Rechnungswesens, unter
möglichster Vereinfachung des Schreibwerks, einer Instruktion des Oberpräsidenten
vorbehalten. (8 46 a. a. O.)
8 4. Wo besondere Verwalter der Gemeindegüter bestellt sind, hat der Gemeindevorsteher
die Aufsicht über dieselben und muß sie zur Rechnungslegung anhalten.
(8 57, Tit. 7, Thl. II d. Allg. Landr.)
8 5. Die den Gemeinden gehörigen, auf jeden Inhaber lautenden Papiere
werden von den Landräthen außer Kurs und wieder in Kurs gesetzt. (Ges. vom
4. Mai 1843, Ges.-S., S. 179, und Minist.-Reskr. vom 11. April 1863,
Minist.-Bl., S. 169.)
§ 6. Um den Ortsbehörden das Rechnungswesen zu erleichtern und
um Irrungen und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, hat die Regierung zu Merseburg
folgende, bewährte und deshalb mustergültige Instruktion erlassen:
1) Ueber Einnahme und Ausgabe ist ein Journal zu fäühren mit folgenden
Rubriken: a) Fortlaufende Nummer, b) Tag der Einzahlung (Auszahlung),
c) Betrag der Einnahme (Ausgabe), d) Bezeichnung der Einnahme
(Ausgabe), e) Namen des Einzahlers, f) Nummer des Belegs,
8) Bemerkungen. (8 1.)
2) Jede Ausgabepost muß mit einer vom Gemeindevorsteher genehmigten
Quittung versehen sein und kann hierbei nur eine Ausnahme bei feststehenden
und alljährlich wiederkehrenden geringfügigen Ausgaben stattfinden. (§ 2.)
3) In dem Einnahmejournale muß der Baarbestand aus der letzten Rechnung
gehörig vorgetragen werden und sind alle Einnahmen und Ausgaben unter
fortlaufender Nummer einzutragen. (8 3.)
4) Zu Anfang jeden Jahres wird auf Grund der abzuschließenden Einnahmeund
Ausgabejournale, sowie des Gemeinde-Inventariums, der Heberegister,
Pachtkontrakte und sonstigen Ein= und Ausgabebeläge die Rechnung gelegt.
Die Rechnung muß nachweisen:
a) Die Einnahme in folgenden Titeln: I. Bestand aus voriger Rechnung,
II. Reste, III. Defektirte Posten, IV. Pachtgelder, V. Zinsen
von außenstehenden Kapitalien, VI. Zurückgezahlte Kapitalien, VII. Aufgenommene
Kapitalien, VIII. Verkaufte Produkte und Materialien,
IX. Erbzinsen und andere Abgaben und Gefälle, X. Verkauftes Vieh,
XI. Verkauftes Grundeigenthum (Baustellen 2c.), XII. Insgemein,
und zwar in den Rubriken: 1. Fortlaufende Nummer, 2. Sollkommen,
3. Nummer der Beläge (Pachtkontrakte, Auktionsprotokolle rc.), 4. Einnahme,
5. Ist eingenommen, 6. Ist niedergeschlagen, 7. Bleibt Rest.
und 8. Bemerkungen und Grund des Wegfalls; —
b) die Ausgabe in folgenden Titeln: I. Vorschuß aus voriger Rechnung,
II. Besoldungen, III. Gebühren und Reisekosten der Ortsvorgesetzten,
IV. Abgaben und Gefälle, V. Bau= und Reparaturkosten, VI. Post-