Volltext : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

54  Etats-,  Rechnungs-  und  Kassenwesen.

1.  Mai  1804,  unter  Hilfe  des  Gerichtsschreibers  oder  des  Ortserhebers,  wo  ein
solcher  vorhanden  ist,  —  auf  Grund  der  abzuschließenden  Einnahme=  und  Ausgabejournale,
  sowie  des  Gemeinde-Inventariums,  der  Heberegister,  Pachtkontrakte  und
sonstigen  Einnahme=  und  Ausgabebelägen,  die  Rechnung  gelegt.  (§  44  d.  Minist.=Zusammenst.)


8  3.  Die  Prüfung  der  Rechnungen  kann  einigen  zu  diesem  Zwecke
gewählten  Gemeindemitgliedern  (Rechnungsdeputirten)  übertragen  werden.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Regulirung  des  Gemeinde-Rechnungswesens,  unter
möglichster  Vereinfachung  des  Schreibwerks,  einer  Instruktion  des  Oberpräsidenten
vorbehalten.  (8  46  a.  a.  O.)

8  4.  Wo  besondere  Verwalter  der  Gemeindegüter  bestellt  sind,  hat  der  Gemeindevorsteher
  die  Aufsicht  über  dieselben  und  muß  sie  zur  Rechnungslegung  anhalten.
  (8  57,  Tit.  7,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.)

8  5.  Die  den  Gemeinden  gehörigen,  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Papiere
werden  von  den  Landräthen  außer  Kurs  und  wieder  in  Kurs  gesetzt.  (Ges.  vom
4.  Mai  1843,  Ges.-S.,  S.  179,  und  Minist.-Reskr.  vom  11.  April  1863,
Minist.-Bl.,  S.  169.)

§  6.  Um  den  Ortsbehörden  das  Rechnungswesen  zu  erleichtern  und
um  Irrungen  und  Unregelmäßigkeiten  vorzubeugen,  hat  die  Regierung  zu  Merseburg
folgende,  bewährte  und  deshalb  mustergültige  Instruktion  erlassen:

1)  Ueber  Einnahme  und  Ausgabe  ist  ein  Journal  zu  fäühren  mit  folgenden
  Rubriken:  a)  Fortlaufende  Nummer,  b)  Tag  der  Einzahlung  (Auszahlung),
  c)  Betrag  der  Einnahme  (Ausgabe),  d)  Bezeichnung  der  Einnahme
  (Ausgabe),  e)  Namen  des  Einzahlers,  f)  Nummer  des  Belegs,
8)  Bemerkungen.  (8  1.)

2)  Jede  Ausgabepost  muß  mit  einer  vom  Gemeindevorsteher  genehmigten
Quittung  versehen  sein  und  kann  hierbei  nur  eine  Ausnahme  bei  feststehenden
und  alljährlich  wiederkehrenden  geringfügigen  Ausgaben  stattfinden.  (§  2.)

3)  In  dem  Einnahmejournale  muß  der  Baarbestand  aus  der  letzten  Rechnung
gehörig  vorgetragen  werden  und  sind  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  unter
fortlaufender  Nummer  einzutragen.  (8  3.)

4)  Zu  Anfang  jeden  Jahres  wird  auf  Grund  der  abzuschließenden  Einnahmeund
  Ausgabejournale,  sowie  des  Gemeinde-Inventariums,  der  Heberegister,
Pachtkontrakte  und  sonstigen  Ein=  und  Ausgabebeläge  die  Rechnung  gelegt.
Die  Rechnung  muß  nachweisen:

a)  Die  Einnahme  in  folgenden  Titeln:  I.  Bestand  aus  voriger  Rechnung,
  II.  Reste,  III.  Defektirte  Posten,  IV.  Pachtgelder,  V.  Zinsen
von  außenstehenden  Kapitalien,  VI.  Zurückgezahlte  Kapitalien,  VII.  Aufgenommene
  Kapitalien,  VIII.  Verkaufte  Produkte  und  Materialien,
IX.  Erbzinsen  und  andere  Abgaben  und  Gefälle,  X.  Verkauftes  Vieh,
XI.  Verkauftes  Grundeigenthum  (Baustellen  2c.),  XII.  Insgemein,
und  zwar  in  den  Rubriken:  1.  Fortlaufende  Nummer,  2.  Sollkommen,
3.  Nummer  der  Beläge  (Pachtkontrakte,  Auktionsprotokolle  rc.),  4.  Einnahme,
  5.  Ist  eingenommen,  6.  Ist  niedergeschlagen,  7.  Bleibt  Rest.
und  8.  Bemerkungen  und  Grund  des  Wegfalls;  —

b)  die  Ausgabe  in  folgenden  Titeln:  I.  Vorschuß  aus  voriger  Rechnung,
II.  Besoldungen,  III.  Gebühren  und  Reisekosten  der  Ortsvorgesetzten,
IV.  Abgaben  und  Gefälle,  V.  Bau=  und  Reparaturkosten,  VI.  Post-