Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                   — 26 — 
                                                    §. 39. 
             Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1. wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermilteln und die Nachsendung nach den 
Vorschriften im §. 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn die Sendung mit dem Vermerke „postlagernd“ versehen ist und nicht binnen 3 Monate, 
vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird; 
4. wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit „postlagernd“ 
bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungs- 
orte eingelöst wird; , 
5.wenn bei Postanweißungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung oder Abholnng der Geld- 
betrag nicht in Empfang genommen wird; 
6.wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an welchem der 
Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht betheillgen darf, und wenn eine 
solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird; 
7. wenn es sich um einen Postauftrag an einen Adressaten handelt, über dessen Vermögen das 
Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Absender weder die Weitergabe zur Protesterhebung 
noch die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
« II  Bevor in dem Falle zu Abs.I Punkt 1  eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung       deshalb 
als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden, 
und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurück- 
gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur 
näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. 
III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach 
dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern 
nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Ver- 
derben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des 
Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
IV In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretendenfalls, daß und 
weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe bez. auf der Begleitadresse zu vermerken. 
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur 
ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit dem Adressaten gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, 
und bezüglich der im Abs. I unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch 
gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter Namensunter- 
schrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen. 
VI Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Unbestellbarkeit derselben 
die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist seitens der Absender auf der Adreßseite der 
Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie 
Name und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittelst Stempelabdrucks hergestellt werden. Bleibt 
ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts 
bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben oder 
an einem anderen Orte des Reichs-Postgebiets, ausgehändigt werden soll. Für die Benachrichtigung wird das 
einfache Briefporto in Ansatz gebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Postanstalt frankirt abgeschickt 
werden und eine klare Verfügung über das Packet enthalten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das 
Packet der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. Geht bei der Postanstalt innerhalb 10 Tage nach Ab- 
sendung ihrer Anfrage eine Antwort nicht ein, so wird das Packet nach dem Ausgabeorte zurückgeschickt. Ist 
das Packet auch an den zweiten Adressaten unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen 
ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Ab- 
senders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Adressaten ebenfalls 
ohne Erfolg bleiben, so muß die Rücksendung eintreten. 
VII. Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit Postvorschuß ist das Porto 
bez. auch die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Porlozuschlag von 
 
 
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