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10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht
— Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postvorschuß-Gebühren werden bei der Räcksendung
nicht noch einmal angesetzt.
§. 40.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte.
I Die nach Maßgabe des §. 39 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden
Sendungen weren an den Absender zurückgegeben.
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den ermittelten Ab-
sender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vor-
schriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wieder=
aushändigung der Sendung zurückgegeben werden.
IIl Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die
vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt, welche dieselbe mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und
durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger
Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte,
müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst Siegelmarke oder
Dienstsiegel, welche gine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.
IV Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder läßt er innerhalb
14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die
Sendung bez. den Geldbetrag nicht abholen: so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= bez. Post-
Unterstützungskasse verkauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber ver-
nichtet werden.
V Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht
geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der
Ober- Postdire nien gerechnet, vernichtet; dagegen wird
1. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei Briefen, in denen
sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden
ist, sowie bei Postanweisungen,
2. Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu
nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter An-
gabe des Abgangs= und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten
muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu
geeignetes amtiches Blatt bekannt gemacht.
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche dem Verderben
ausgesetzt, sind, können sofort verkauft werden.
Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.
VII Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, so werden sie
dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden Postanstalt überlassen.
§. 41.
Laufschreiben wegen Postsendungen.
I Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur Post gelleferten Gegenstandes beträgt 20 Pf.
II Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben soll diese =
Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aus-
händigung der Sendung an den Adressaten festgestellt wird.
III Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß des Laufschreibens
zu entrichten die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post
herbeigeführt worden ist.
IV Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr, nicht erhoben. 4*