Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht 
— Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postvorschuß-Gebühren werden bei der Räcksendung 
nicht noch einmal angesetzt. 
                                                     §. 40. 
                 Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte. 
I Die nach Maßgabe des §. 39 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden 
Sendungen weren an den Absender zurückgegeben. 
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den ermittelten Ab- 
sender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vor- 
schriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wieder= 
aushändigung der Sendung zurückgegeben werden. 
IIl Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die 
vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt, welche dieselbe mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und 
durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger 
Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, 
müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst Siegelmarke oder 
Dienstsiegel, welche gine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
IV Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder läßt er innerhalb 
14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die 
Sendung bez. den Geldbetrag nicht abholen: so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= bez. Post- 
Unterstützungskasse verkauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber ver- 
nichtet werden. 
V  Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht 
geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der 
Ober- Postdire nien gerechnet, vernichtet; dagegen wird 
1. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei Briefen, in denen 
sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden 
ist, sowie bei Postanweisungen, 
2. Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu 
nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter An- 
gabe des Abgangs= und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten 
muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu 
geeignetes amtiches Blatt bekannt gemacht. 
VI  Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche dem Verderben 
ausgesetzt, sind, können sofort verkauft werden. 
Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft. 
VII Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, so werden sie 
dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden Postanstalt überlassen. 
                                                §. 41. 
                               Laufschreiben wegen Postsendungen. 
I    Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur Post gelleferten Gegenstandes beträgt 20 Pf. 
II Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben soll diese = 
Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aus- 
händigung der Sendung an den Adressaten festgestellt wird. 
III   Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß des Laufschreibens 
zu entrichten die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post 
herbeigeführt worden ist. 
IV Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr, nicht erhoben.                                                                                      4*
	        
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