Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                              — 535 — 
                        Deutsche wehr-Ordnung. 
                                   Erster Theil. 
                                   Ersatz-Ordnung. 
                                    Erster Abschnitt. 
                      Organisation des Ersazwesens. 
                                              §. 1. 
                                      Ersatz-Bezirke. 
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs') ist in militärischer Hinsicht in 17 Armee- Korps-Bezirke eingetheilt. 
Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatz-Bezirk. 
Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatz-Bezirk für sich.   K.M.S.   §. 5. 
2. Jeder Ersatz-Bezirk  zerfällt in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie-Brigade-Bezirke. 
3. Jeder Infanterie-Brigade- Bezirk besteht aus den Bezirken der zugehörigen Landwehr-Bataillone. 
Anlage 1. enthält die Landwehr-Bezirks- Eintheilung  für das Deutsche Reich. 
4. Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Rücksicht auf die Ersatz-Angelegenheiten in Aushebungs- 
Bezirke und diese letzteren — wenn nöthig — in Musterungs-Bezirke (§. 59, 4) eingetheilt. 
 
R. W.S. §. 30,  2. 
5. Umfang und er der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung in Civil-Verwaltungs- 
Bezirke ab. 
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung besteht, bildet in der Regel jeder 
Kreis einen Aushebungs- Bezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs-Bezirke 
getheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nicht in verschiedene Aushebungs- 
Bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatz- 
Geschäfts (§. 3) von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen. 
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung nicht besteht, werden die vorhan- 
denen Verwaltungs-Bezirke zu Aushebungs-Bezirken derart zusammen gelegt, 
Regel nicht weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 Seelen umfassen. 
daß letztere in der 
Die Festsetzung der Aushebungs-Bezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatz-Behörden 
  
 
3. Instanz, die der Musterungs-Bezirke derjenigen der zuständigen Ober-Ersatz-Kommission (§. 2. 3 und 4 ). 
 
6. Aenderungen in der Verwaltungs-Eintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie auf den Inhalt 
der Anlage 1. von Einfluß sind, seitens der Bundes- Regierungen ect. dem Reichskanzler zum 1. De- 
zember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central-Blatt für das Deutsche Reich mitgetheilt. 
  
Für das Königreich Bayern wird die Wehr-Ordnung nach Maß gabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 
von Seiner Majestät dem Könige von Bayern erlassen; jedoch haben die für Veern bestehenden Anordnungen hier insoweit 
Erwähnung. gesunden, als die Gemeinschaft der militärischen Beziehungen dies erfordert 
                                                                                                     76*
	        
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