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5. Die Vervollständigung der alphabetischen Liste erfolgt beim Musterungs-Geschäft (§§. 63 und 67, 3)
sodann auf Grund der Vorstellungslisten (§. 49) nach dem Aushebungs-Geschäft.
Berichtigungen der alphabetischen Listen erfolgen auf Grund der nach §. 45, 13 und na#
§. 48, 1 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Ermittelungen (§. 48, 5) und stattge-
habter Ueberweisungen (§. 46, 8)
6. Uebertragungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt, sobald ein Militärpflichtiger
seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungs-Bezirks wechselt.
7. Streichungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt:
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind,
b) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatz-Behörden erhalten
haben beziehungsweise als Rekruten ausgehoben sind.
c) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind,
d) wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungs- Bezirk geboren sind, in Folge
Aufenthaltswechsels nach anderen Aushebungs-Bezirken überwiesen sind,
e) wenn Militärpflichtige in die Restantenliste aufgenommen sind.
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken.
8. Alle Militärpflichtigen, welche nach anderen Aushebungs-Bezirken verziehen (§. 23, 8), werden durch
den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des bisherigen Aushebungs-Bezirks demjenigen des
neuen Aushebungs-Bezirks überwiesen.
Das Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige ist gleich einem Ausschnitt aus der
alphabetischen Liste gestaltet.
Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrgangs nach der Loosung überwiesen, so ih unter
„Bemerkungen“ die im Aushebungs-Bezirk gezogene höchste Loosnummer anzugeben (§. 65, 11).
9. Für die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission
verantwortlich. Er hat über alle vorgenommenen Veränderungen den Militär-Vorsitzenden auf dem
Laufenden zu erhalten.
10. Der Militär-Vorsitzende der Ersatz- Kommission hat sich alljährlich vor Beginn des Musterungs-Ge-
schäfts Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu besorgen und die Abschriften der
alphabetischen Listen der Vorjahre nach den Listen der Civil-Vorsitzenden zu berichtigen.
Er hat diese seine alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen und ist mit ver-
antwortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange in denselben fortgeführt werden,
bis sie bestimmungsgemäß gestrichen werden dürfen.
11. In Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirke bilden, darf, insofern die Führung der Rekrutirungs-
Stammrollen der unmittelbaren Aufsicht des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission unterstellt ist,
von der Aufstellung einer besonderen alphabetischen Liste Abstand genommen werden.
Die Genehmigung hierzu ertheilt die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behörde.“)
In diesem Falle erhält der Militär-Vorsitzende der Ersatz-Kommission Abschriften der Rekru-
tirungs-Stammrollen der einzelnen Jahre.
Alle übrigen Festsetzungen finden sinngemäße Anwendung.
12. Die alphabetischen Listen werden so lange aufbewahrt, bis die in denselben enthaltenen Militär=
pflichtigen das 31ste Lebensjahr vollendet haben.
Ihre Vernichtung darf sodann durch die Ober-Ersatz-Kommission verfügt werden.
§. 47.
Restantenlisten.
1. Bleiben in der alphabetischen Liste der im dritten Milinarpflichjahre stehenden Wehrpflichtigen nach
Beendigung des Ersatz-Geschäfts Namen stehen, weil über die betreffenden Militärpflichtigen noch
nicht endgültig entschieden ist, so werden diese Namen nunmehr in der alphabetischen Liste gestrichen
und in die Restantenliste übertragen.
*) In Sachsen die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungs Rath.