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4. Woselbst Schiffahrt treibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden, werden Schiffer-
Musterungen nicht anberaumt.
5. Die Termine für die Schiffer-Musterungen werden innerhalb des Brigade-Bezirks durch den In-
fanterie-Brigade-Kommandör festgesetzt und durch die Ersatz-Kommission amtlich veröffentlicht.
Die Termine sind derartig festzusetzen, daß die Einstellung der auszuhebenden Militärpflichtigen
der seemännischen Bevölkerung im Anschluß an die Schiffer-Musterung erfolgen kann.
6. Die Kaiserliche Admiralität theilt bis zum 1. Dezember jedes Jahres den General-Kommandos der
Küsten-Bezirke mit, ob und welche Marine-Aerzte für die Schiffer-Musterungen zur Verwendung
gelangen können.
Die General-Kommandos vertheilen die namhaft gemachten Marine-Aerzte auf die Infanterie-
Brigaden. —
Die Infanterie-Brigade-Kommandeure theilen sie den einzelnen Ersatz-Kommissionen zu und
benachrichtigen die Kaiserliche Admiralität über Ort und Zeit des erforderlichen Eintreffens der
Marine-Aerzte.
Wird der Bedarf an Aerzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Infanterie-Brigade-
Kommandeure das Nöthige (§. 60, 1).
§. 75.
Entscheidungen.
1. Bei den Schiffer-Musterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der Schiffahrt treibenden
Militärpflichtigen der Land= und der seemännischen Bevölkerung, sofern letztere nicht außerterminlich
gemustert wird (§. 77), entschieden.
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungs-Terminen weder angebracht noch
erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältnisse Berücksichtigungen beansprucht, muß seine
Wünsche rechtzeitig beim Musterungs= oder Aushebungs-Geschäft entweder selbst oder durch seine
Angehörigen (§. 30, 1) zur Sprache bringen.
Die Bestimmungen des §. 61 finden sinngemäße Anwendung.
2. Für die Entscheidungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend mit dem Unterschiede, daß in
den Schiffer-Musterungs-Terminen durch die Ersatz-Kommissionen — im Auftrage der Ober-Ersatz-
Kommission — endgültige Entscheidungen gefällt werden. Die regelmäßige Reihenfolge (§. 65, 4) ist
bei der Aushebung der Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen inne zu halten.
Die Abschlußnummern gelten auch für sie (§. 57, 2).
3. Die in der regelmäßigen Reihenfolge auszuhebenden Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land-
Bevölkerung erhalten Urlaubspässe nach Schema 12, sofern sie nicht sogleich zu Nachersatzgestellungen
Verwendung finden können (§. 76). .
Die auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung erhalten nach der Aus-
hebung einen kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen ect. Angelegenheiten. Die Loosungescheine
werden ihnen vorher abgenommen und durch Gestellungs-Ordres ersetzt.
4. Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung richtet sich nach der
Brigade-Ersatz-Vertheilung.
Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so sind aus den für
Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§. 76) sogleich die etwa Geeigneten zu beordern
(§. 51, 7).
5. Ist die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung größer, als der Bedarf,
so wird, um etwaige Ausfälle in anderen Landwehr-Bataillons-Bezirken auszugleichen, ein gewisser
Prozentsatz (mindestens 5 Prozent) mehr ausgehoben.
6. Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung wird durch den
Landwehr-Bezirks-Kommandeur dem Infanterie-Brigade-Kommantuer in der Regel telegraphisch
Meldung erstattet.
Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigade-Sammelplatz (§. 80, 8) zu
stellenden Rekruten. Geht keine Bestimmung über die Zahl ein, wird die ganze Zahl der ausgehobenen
Mannschaften gesiellt.