Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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7. Alle Ueberzähligen der seemännischen Bevölkerung, sowie die nicht beanspruchten Prozent-Mannschaften 
Nr. 5) werden — ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr — der Seewehr zweiter Klasse über- 
wiesen. 
8. Die Ausschließungs-, Ausmusterungs-, Ersatz- Reserve= und Seewehr-Scheine werden im Schiffer- 
Musterungstermin durch die Ersatz- Kommission im Auftrage der Ober-Ersatz-Kommission ausgefertigt 
und zugleich ausgehändigt. 
9. Die hiernach berichtigten Vorstellungslisten werden (unter der Adresse der Militär-Vorsitzenden) der 
Ober-Ersatz-Kommission zum 1. Februar eingereicht, welche dieselben nach entsprechender Ergänzung 
ihrer Exemplare zurücksendet.
 
                                              Elfter Abschnitt. 
                              Schluß des Ersatz= Geschäfts. 
                                                          §. 76. 
                                       Nachersatzgestellungen. 
1. Für Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahrgänge, welcher in der Zeit von der Einstellung der 
Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen der Truppen Nachersatz gestellt. 
2. Der Nachersatz wird aus demjenigen Brigade-Bezirk gestellt, aus welchem der Truppentheil bei der 
letzten Einstellung seine Rekruten erhalten hat. 
Sind dieselben aus mehreren Infanterie-Brigade-Bezirken ausgehoben, so wird der Nachersatz 
aus demjenigen gestellt, in welchem der in Abgang gekommene Mann ausgehoben war. 
3. Die Vertheilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungs-Bezirke geschieht durch die Ober-Ersatz- 
Kommission nach den im §. 54 enthaltenen Grundsätzen. 
4. Den zu Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§. 72, welche bis zum 1. Februar keine 
Gestellungs-Ordre erhalten haben, werden durch die Landwehr-Bezirks-  Kommandos die Urlaubspässe 
wieder abgenommen und durch Loosungsscheine ersetzt, sofern ihnen nicht Ersatz- Reservescheine (§. 72, 7) 
zu ertheilen sind. Den Landwehr-Bezirks-Kommandos liegt im ersteren Falle die Pflicht ob, ihre 
Wiedereintragung in die alphabetische Liste zu veranlassen.
 
                                            §. 77. 
                               Außerterminliche Musterungen. 
1. Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarf, bei der Vorstellung von 
Militärpflichtigen, welche aus dem Auslande oder von See zurückkehren, und beim Aufgreifen 
unsicherer Dienstpflichtigen vorgenommen. 
2. Die außerterminlichen Musterungen erfolgen durch die ständigen Mitglieder der Erat- Kommission. 
Die ärztliche Untersuchung findet im Landwehr-Bataillions-Stabsquartier statt 
Der Zusammentritt der Kommission ist nicht erforderlich, es genügt schriftlicher Verkehr. 
Ueber Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung wird nach den im §. 75 enthaltenen 
Grundsätzen entschieden. 
3. Außerterminlich gemusterte und tauglich befundene Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung 
werden, sofern sie in der rehelsnäßigen Reihenfolge zum Dienst heranzuziehen sind oder die Einstellung 
wünschen, sogleich in die Flotte eingestellt. 
Sie kommen — mit Ausschluß der als unsichere Dienstpflichtige ausgehobenen Rekruten — 
auf den Ersatzbedarf entweder des vorhergehenden (§. 75, 4) oder, sofern der Bedarf für das vor- 
hergehende gedeckt ist, des laufenden Jahres zur Anrechnung. 
Ueberzählige werden nach §. 75, 7 behandelt.
	        
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