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Durch die Vorschrift im §. 59 alin. 5 des Betriebs-Reglements ist es den Eisenbahnverwaltungen vorbehalten,
überall dort, wo sie es für angemessen erachten, zum An- und Abfahren der Güter innerhalb des Stations-
ortes oder von und nach seitwärts belegenen Ortschaften besondere Rollfuhr-Unternehmer zu bestellen, für welche
sie wie für ihre Leute haften.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt hat die Wahrnehmung gemacht, daß das Bestehen derartiger Rollfuhr-
einrichtungen und insbesondere, daß es vermittelst derselben möglich ist, die Güter aus der Behausung abholen
zu lassen, dem großen Publikum viel zu wenig bekannt ist, indem nicht selten Klagen darüber laut werden, daß
die gegenwärtigen Einrichtungen bedingen, entweder sich der Vermittelung eines Spediteurs zu bedienen oder
unter Aufwendung nicht unbedeutender Kosten die Güter selbst nach den oft entfernt von der Stadt belegenen
Bahnhöfen zu schaffen. Das Reichs-Eisenbahn-Amt empfiehlt deshalb, überall dort, wo Rollfuhren eingerichtet
sind und solche auch die Anfuhr von Gütern bewirken, durch periodische Bekanntmachungen oder kurze Notizen
in den Lokalblättern auf die Art und Weise, wie Eisenbahn-Versandtgüter zur Abholung aus der Behausung
der Absender anzumelden sind, hinzuweisen.
Berlin W., den 22. Dezember 1874.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt.
Maybach.
An sämmtliche Eisenbahnen Deutschlands
(exkl. derjenigen in Bayern).
8. K o n s u l a t - W e s e n.
Dem Kaufmann Moritz Friedheim zu Berlin ist im Namen des Deutschen Reichs das Exequatur
als Konsul der Vereinigten Staaten von Venezuela ertheilt worden.
9. P e r s o n a l - V e r ä n d e r u n g e n ect.
Der bisherige Geheime revidirende Kalkulator Revers ist zum Geheimen Rechnungs-Revisor und der
bisherige Ober-Postdirektions-Sekretär Fritsch aus Königsberg i. Pr. zum Geheimen reridirenden Kalkulator
bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs ernannt worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hofschläger in Berlin.