Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
 
 
                                        — 631 — 
                                       Zweiter Theil. 
                                      Kontrol-Ordnung. 
                                     Erster Abschnitt. 
                        Organisation der Kontrole. 
                                             §. 1. 
                                       Im Allgemeinen. 
1. Die Kontrole hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht zum aktiven Heere 
gehörigen Wehrpflichtigen (§. 5, 2) zu beaussichtigen. 
2. Sie wird einestheils durch die Ersatz-Behörden, anderentheils durch die Landwehr-Behörden unter 
theilweiser Mitwirkung der Civil-Behörden ausgeübt. 
3. Der Kontrole durch die Ersatz-Behörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer Bestimmung 
der Ersatz-Ordnung von dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ab bis zur erfolgten endgültigen 
Entscheidung über ihr Dienstverhältniß. 
Im Uebrigen tritt die Kontrole der Landwehr-Behörden ein. Sie wird, so weit sie ohne Mit- 
wirkung der Civil-Behörden erfolgt, durch die Landwehr-Ordnung geregelt. Soweit sie unter Mit- 
wirkung der Civil-Behörden stattfindet, ist sie Gegenstand der Kontrol-Ordnung. 
4. Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Landwehr-Behörden sind die Landwehr-Bezirks- 
Kommandos; unter ihrer Leilung stehen die Landwehr-Bezirks-Feldwebel 
  
5. Kontrol-Bezirke sind die Landwehr-Bataillons-Bezirke (E. O. Anlage 1) und innerhalb derselben 
die Landwehr-Kompagnie-Bezirke. 
                                                §. 2. 
                             Mitwirkung von Civil-Behörden. 
1. Alle Reichs-, Staats= und Kommunal-Behörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen 
Befugnisse die Ersatz= und Landwehr-Behörden bei der Kontrole und allen hiermit im Zusammen= 
hange stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen. 
N. M. G. §. 70. 
2. Diese Unterstützung liegt im Wesentlichen den Polizei-Behörden ob. 
An Orten, an welchen die Polizei-Obrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz nicht hat, ist der 
Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet. 
3. Die Konsuln, die Seemannsämter und die Vorstände der öffentlichen Navigationsschulen haben 
gleichfalls innerhalb ihrer Befugnisse bei der Kontrole mitzuwirken. 
4. Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten (Staats= oder Polizei- 
Anwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole erforderlichen Mittheilungen den Ersatz- 
oder Landwehr-Behörden unaufgefordert zugehen zu lassen. 
                                                                                             88“
	        
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