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1. Auf dem Wege über Lemberg, Buharest und Varna.
Aus Berlin Sonnabends und Mittwochs 11 Uhr Abends,
in Konstantinopel Mittwochs und Sonntags 12 Uhr 45 Min. Mittags.
2. Auf dem Wege über Odessa.
Aus Berlin Sonnabends und Mittwochs 11 Uhr Abends,
in Konstantinopel Donnerstags und Montags früh.
Die Beförderung der Briefsendungen erfolgt über Odessa nur dann, wenn die Absender solches durch
Vermerk auf der Adresse verlangen.
Berlin W., den 26. Oktober 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
6. Heimath Wesen.
Der von dem Bundesamt für das Heimathwesen in mehreren Entscheidungen — namentlich auch in Sachen
Stenderup wider Toftlund, Central-Blatt für 1873, Seite 353 — aupgestellte Satz, daß bei Auflösung
eines Armenverbandes in mehrere Verbände nicht ohne Weiteres eine Naturaltheilung der Armenlast eintrete,
sondern daß diese Last eine gemeinschaftliche der neuen Verbände bleibe, bis eine Vertheilung im Wege der
Einigung oder der behördlichen Regulirung eingetreten sei: ist neuerdings angefochten worden. Das Bundes-
amt hat ihn aber aufrecht erhalten und in dem Erkenntnisse vom 9. Oktober 1875 in Sachen Marienfelde
wider Berlin näher begründet.
Zum Verständniß dieser Motivirung wird vorausgeschickt, daß durch landesherrliche Ver-
ordnung vom 4. Dezember 1871 das frühere Domänenwerk Marienwerder der Eigenschaft als
selbständiger Gutsbezirk verlustig erklärt ist und daß durch dieselbe Verordnung die auf dem ge-
dachten Domänenvorwerk entstandenen Ortschaften Marienau, Marienfelde und Schäferei zu selb-
ständigen besonderen Gemeinden erhoben worden sind. Eine Auseinandersetzung unter diesen
Gemeinden über die bisher gemeinschaftlichen Rechte und Pflichten (§. 1 Absatz 6 des Gesetzes vom
14. April 1856, Gesetz-Sammlung Seite 359) hat nicht stattgefunden.
Die 22jährige geisteskranke und mittellose Auguste K. aus Marienfelde fiel am 12. Juli 1871
in Berlin, während sie dort in einem Dienstverhältnisse stand, der öffentlichen Armenpflege anheim
und mußte bis zum 12. August 1872 ärztlich behandelt und unterstützt werden. Ihr Vater hatte
durch mehrjährigen Aufenthalt in Marienfelde den Unterstützungswohnsitz in dem Gutsbezirke
Marienwerder erworben. Die Kosten der Armenpflege für Auguste K. bis zum 31. Dezem-
ber 1871 erstattete der Domänenfiskus in Vertretung des Gutsarmenverbandes des Unterstützungs-
wohnsitzes, lehnte aber — nach nunmer erfolgter Aufhebung des Gutsbezirkes Marienwerder
in dieser seiner Eigenschaft — fernere Zahlungen ab. Wegen der, in der Zeit vom 1. Januar
bis zum 12. August 1872 entstandenen Kosten, im Betrage von 56 Thlr. 7½ Sgr. — à 7½ Sgr.
täglich — hat daher Berlin die drei Gemeinden Marienau, Marienfelde und Schäferei als ge-
meinsam verpflichtete Rechtsnachfolger des früheren Gutsbezirkes klagend in Anspruch genommen.
Die Verklagten haben bestritten, daß die in Rede stehende Armenpflegelast von dem Domänen=