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richtig ist, hat das Bundesamt nicht zu prüfen, da Entscheidungen über die Organisation und ört-
liche Abgrenzung der Armenverbände, auch der ehemaligen, nach §. 41 des Reichsgesetzes vom
6. Juni 1870 der Kognition desselben entzogen sind. Die Feststellung, daß Brummershox nicht
zu dem Bezirke von Meinsen gehört habe, hätte nach §. 43 des lippe'schen Gesetzes vom 7. März 1872
nur durch das Rechtsmittel der Berufung an die Fürstliche Landesregierung angefochten werden
können, ist aber von keiner Seite angefochten worden und muß daher als rechtskräftige Entschei-
dung dem zweitinstanzlichen Urtheilsspruche zu Grunde gelegt werden.
Darnach sind die sechs Armenverbände Jetenburg, Scheie, Meinsen, Warber und Rusbendt
zur Uebernahme der Fürsorge für den hülfsbedürftigen ect. R. und zur Erstattung der Auslagen
des Klägers gemeinsam verpflichtet und müssen zur Erfüllung dieser Pflicht unbedenklich angehalten
werden, obwohl eine Vertheilung der gemeinschaftlichen Armenlast noch nicht stattgefunden hat.
Der Mangel der Vertheilung bildet nicht, wie das angefochtene Erkenntniß annimmt, ein Hinder-
niß für die prozessualische Verfolgung des klägerischen Anspruchs, da derselbe nicht etwa darauf
gerichtet ist, daß jeder der betheiligten Armenverbände die Last der Fürsorge nach einer bestimmten
Quote übernehmen soll, sondern darauf, daß alle betheiligten Verbände sich der ungetheilt gemein=
samen Last gemeinsam unterziehen. Daß Kläger in olcher Weise geklagt hat, muß um so mehr
für zulässig erachtet werden, als er schlechterdings nicht verbunden ist, auf die Realisirung seines
Rechtes so lange zu warten, bis die Vertheilung der gemeinschaftlichen Armenlast im Wege der
Einigung oder der amtlichen Regulirung durchgeführt sein wird. Uebrigens ist auch die Vollstreckung
eines die Verklagten gemeinsam verurtheilenden Erkenntnisses keineswegs mit besonderen Schwierig-
keiten verbunden, geschweige denn unausführbar, wenn man festhält, daß die Fürsorge für ect. R.
eine ungetheilt gemeinsame Last ist, und daß eine vorläufige diegulirung derselben vorbehaltlich
der allgemeinen Auseinandersetzung durch die dazu berufene Behörde erfolgen kann.
Aus diesen Gründen waren die sechs genannten Verklagten dem Klageantrage gemäß in der
Hauptsache zu verurtheilen.
7. Kon sulat Wesen.
Dem Herrn C. H. Dreier ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als Konsul der Republik
Bolivia mit dem Sitze in Bremen ertheilt worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Duuck von F. Hoffschläger in Berlin.