Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                        — 797 — 
Am 10. d. Mts. ist der Betrieb auf der zur Altona-Kieler Eisenbahn gehörigen 44, Kilometer langen 
Zweigbahn Neumünster-Segeberg-Oldesloe mit den nachfolgenden Stationen und Haltestellen: 
Neumünster, Bostedt, Ricklingen, Fahrenkrug, Segeberg, Wakendorf und 
Oldesloe 
für den Personen= und Güterverkehr eröffnet worden. 
Die Bahn hat Anschluß in Neumünster an die Altona-Kieler und in Oldesloe an die Lübeck- 
Büchener Eisenbahn. 
Berlin W., den 14. Dezember 1875. 
                      Das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
                                           Maybach.
 
                                        6. Heimath= Wesen. 
Die Frage, ob öffentliche Unterstützung vorliege oder nicht, ist in Sachen des Ortsarmenverbandes 
Brakel wider den Ortsarmenverband Greven zur Sprache gekommen und durch Erkenntniß des Bundes- 
amts für das Heimathwesen vom 13. November 1875, wie folgt, entschieden: 
Der Streit der Parteien bewegt sich in dieser Instanz wesentlich nur um die Frage, ob die 
von dem klagenden Ortsarmenverbande unterstützte unverehelichte K., welche unzweifelhaft durch 
fünfjährigen Aufenthalt nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre in Brakel, in den Jahren 1861 bis 
Mai 1866, daselbst Unterstützungswohnsitz erlangt hat, diesen durch Abwesenheit auf Grund des 
8§. 22 ad..2 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 verloren oder ob die Verlustfrist wegen Empfanges 
öffentlicher Armenunterstützung nach §. 27 ibid. so lange geruht hat, daß die zweijährige Frist 
nicht vollendet ist. 
Nachdem die K. sich frühestens am 1. Mai 1866 von Brakel entfernt, ist sie am 26. Juni 
1867 in Ladbergen unterstützungsbedürftig geworden. Bis 18. Juni 1871 dort wohnhaft, siedelte 
sie demnächst nach Greven über und nahm daselbst wieder am 3. Mai 1872 für sich und ihr 
außereheliches Kind die öffentliche Armenpflege in Anspruch. 
Daß die K. wirklich hilfsbedürftig war und noch ist, kann nach dem Resultate der Beweis- 
aufnahme keinem Bedenken unterliegen. Die Gemeinde Brakel hat in den Beschlüssen vom 
31. Juli und 23. November 1867 die Hilfsbedürftigkeit für 6 Wochen nach dem 26. Juni 1867 
anerkannt. Die K. selbst, deren Glaubwürdigkeit bei ihrem jetzt ganz unzweifelhaft hilfsbedürftigen 
Zustande und der daraus zu entnehmenden größeren Interesselosigkeit keinem Bedenken unterliegt, 
hat bekundet, daß sie überhaupt nie viel habe arbeiten können, daß sie aber wesentlich in Folge 
ihrer — am 26. Juni 1867 erfolgten — Entbindung und der in Ladbergen eingetretenen Augen- 
entzündungen hilfsbedürftig geworden, in einem Wirthshause untergebracht, daselbst 4 Jahre ver- 
                                                                                                110*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.