Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

btrag vom 
September 
1873. 
Aenderung 
2. Novemt 
— 136 — 
Schiffahrtskasse. Die zuständige Konsularbehörde ist von dem Zeitpunkt dieses Geschäfts zu benachrichtigen, 
um demselben, falls sie es für angemessen hält, beiwohnen zu können. 
Ist in den in den Art. 1, 2, 5 und 11 des gegenwärtigen Tarifs vorgesehenen Fällen das La- 
dungsverhältniß ungewiß oder streitig, so erfolgt auch in diesem Falle die Abschätzung durch den angestellten 
Kontrolör auf Verlangen des Direktors der Schiffahrtskasse, und zwar in Gegenwart der zuständigen 
Konsularbehörde oder doch nach deren rechtzeitiger Einladung. 
Etwaige Reklamationen gegen die durch den berufenen Beamten bewirkte Abschätzung des Ladungs- 
Verhältnisses hat der Schiffsführer, bevor er den Hafen verläßt oder seine Ladung zu löschen beginnt, bei 
dem Direktor der Schiffahrtskasse anzubringen, widrigenfalls jene Abschätzung als endgültig betrachtet und 
keinerlei Widerspruch dagegen mehr zugelassen wird. 
Die von dem Kontrolör bewirkten Messungen und Abschätzungen erfolgen kostenfrei, es finden aber 
auch keinerlei Berufung oder Rekurs dagegen statt. 
Art. 16. Die Wassertiefen, nach welchen die durch den gegenwärtigen Tarif bestimmten Abgaben 
sich richten, werden auf der Barre von Sulina in englischen Fußen aufgenommen. 
Die Lothungen erfolgen unter der Aufsicht und Verantwortlichkeit des die Verbesserungsarbeiten an 
der Mündung leitenden Ingenieurs. Die Ergebnisse derselben werden in den Dienstlokalen der Schiffahrts- 
kasse und des Hafenkapitäns angeschlagen.  
Wenn der Zustand der See Lothungen nicht zuläßt, so wird der Betrag der zu erhebenden Abgaben 
nach Maßgabe der letzten Feststellung der Wassertiefen berechnet. 
Hinsichtlich der Ausgangsabgaben kann wegen eines etwaigen Unterschiedes — wie groß derselbe 
auch sein mag — zwischen der Wassertiefe an der Mündung beim Auslaufen des Schiffs und derjenigen, 
welche als Grundlage für die Berechnung der gezahlten Abgaben gedient hat, weder irgend eine Nachzahlung 
den Schiffen abverlangt noch — den Fall eines gehörig festgestellten Irrthums bei den Lothungen ausge- 
nommen — ein Anspruch auf theilweise Rückzahlung gegen die Schiffahrtskasse erhoben werden. 
Art. 17. Schiffe, Flösse oder Holztriften, welche auf irgend eine Weise etwa der Zahlung der im 
gegenwärtigen Tarif festgesetzten Abgaben ganz oder theilweise sich zu entziehen versuchen möchten, verfallen 
außer den Abgaben, welche sie gemäß der vorstehenden Bestimmungen zu zahlen schuldig sind, in eine min- 
destens dem zweifachen und höchstens dem vierfachen Betrage dieser Abgaben gleichkommende Geldbuße. 
Wenn die in den Schiffspapieren enthaltene Angabe des Raumgehaltes oder die Deklaration über 
die in dem Falle des obigen Art. 11 in Sulina gelöschte oder eingeladene Waarenmenge gefälscht erscheinen, 
wird nach dem im obigen Art. 15 vorgeschriebenen Verfahren zur Untersuchung des Raumgehaltes des 
Schiffs beziehungsweise der Waarenmenge, hinsichtlich welcher im Verhältniß zum Gesammtraum-Gehalt des 
Schiffs ein Verkehr stattgefunden hat, geschritten. · 
Die Verhängung von Geldbußen steht in erster Instanz dem Hafenkapitän von Sulina zu. Die 
Mittheilung des Strafurtheils an den Verurtheilten geschieht nach dem im Art. 151 des Schiffahrts= und 
Polizei-Reglements vom 8. November 1870 vorgeschriebenen Verfahren. 
Berufungen gegen Strafurtheile sind zu richten entweder an die europäische Donau-Kommission, 
bezw. an die deren Stelle später einnehmende Behörde, oder an den gemischten Gerichtshof, welcher für solche 
Angelegenheiten etwa künftig eingesetzt werden wird. 
Jede Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen dreier Monate nach der Eröffnung des 
angefochtenen Urtheils anzubringen. 
Gegen die auf Berufung ergangenen Erkenntnisse findet ein weiterer Rekurs nicht statt. 
« Die Strafurtheile des Hafenkapitäns sind ungeachtet der Berufung vollstreckbar. In diesem Falle 
ist der Betrag der Geldstrafe einstweilen als Depositum an die Schiffahrtskasse einzuzahlen, an welche auch 
die Zahlung der rechtskräftig erkannten Strafen zu erfolgen hat. 
Artikel 18. Die Befehlshaber der gemäß Artikel 19 des Pariser Vertrages an den Donaumün- 
dungen stationirten Kriegsschiffe sind berufen, die Zahlung der im gegenwärtigen Tarif bestimmten Abgaben 
und der rechtskräftig erkannten Strafen seitens der ihrer Nationalität angehörigen, sowie derjenigen Schiffe 
zu sichern, deren Flaggen sie, sei es vermöge Vertrags oder Herkommens, sei es vermöge eines allgemeinen 
oder besonderen Auftrages, zu schützen haben. 
Das Eingreifen der Kriegsschiffe ist in der Regel auf Verlangen des Direktors der Schiffahrtskasse 
durch Vermittelung des Hafenkapitäns von Sulina nachzusuchen. 
In Ermangelung eines sonstigen Kriegsschiffs, welches gegen ein den bestehenden Vorschriften zuwider-
	        
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