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Commerciendeputaton“ bis zum Jahre 1831 fortbestanden,
wurde gebildet aus einem Director und Vicedirector, sowie einer
Anzahl aus den obersten Landescollegien deputirter Räthe und
mehreren Assessoren und war wesentlich nur eine begutachtende
Behörde.
In der Organisation der obersten kirchlichen Behörden brachte
der Regierungsantritt des Kurfürsten-Königs Friedrich August II.
eine bedeutsame Neuerung zu Wege. Der genannte Fürst hatte
bei dieser Gelegenheit eine besondere Religionsversicherung gegeben,
in welcher „der Status der Augsburgischen Confession sammt allen
dahin gehörigen Kirchen, Gottesdienst, Ceremonien, Gebräuchen,
Universitäten, Land= und anderen Schulen, Beneficien, Einkünften
und Nutzungen, piis causis, Gerechtigkeiten, Freiheiten, wie solche
alle zeither wohl hergebracht innegehabt und genossen worden, auf
das kräftigste und in Beziehung auf den 5. Artikel des westphälischen
Friedens, jedoch unbeschadet der persönlichen Religionsübung
des Kurfürsten, nach Maaß, Art und Weise, wie es in dem westphälischen
Friedensschluß gegründet, und in dem römischen Reiche
Herkommens sei“ bestätigt wurde. Der. Landtag nahm zwar diese
Zusage in der Präliminarschrift vom 31. Juli 1734 mit unterthänigstem
Dank an, bat aber noch um Ertheilung eines Auftrags
in Religionssachen an die evangelischen Geheimen Räthe, wie ihn
dieselben unter seinem Vorgänger in der Regierung empfangen
hätten. Friedrich August II. gab darauf (19. August 1734) die
Erklärung ab, daß er dem Geheimen Consilium durch eine Instruction
alle diejenigen Sachen auch in Zukunft übertragen habe,
welche die Religion, das Directorium beim evangelischen Reichskörper,
Kirchen, Universitäten, Schulen, die Einsetzung von Superintendenten,
Pfarrern und Schulbedienten, die Erhaltung der
Kirchendisciplin, die Ausschreibung der Fast-, Buß= und Bettage,
sowie überhaupt alle zum Geschäftskreise des Kirchenraths und
Oberconsistoriums gehörigen Angelegenheiten beträfen. Dieser sogenannte
„Auftrag in evangeliceis“ ist seitdem bei dem Geheimen
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