Volltext : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Commerciendeputaton“  bis  zum  Jahre  1831  fortbestanden,
wurde  gebildet  aus  einem  Director  und  Vicedirector,  sowie  einer
Anzahl  aus  den  obersten  Landescollegien  deputirter  Räthe  und
mehreren  Assessoren  und  war  wesentlich  nur  eine  begutachtende
Behörde.

In  der  Organisation  der  obersten  kirchlichen  Behörden  brachte
der  Regierungsantritt  des  Kurfürsten-Königs  Friedrich  August  II.
eine  bedeutsame  Neuerung  zu  Wege.  Der  genannte  Fürst  hatte
bei  dieser  Gelegenheit  eine  besondere  Religionsversicherung  gegeben,
in  welcher  „der  Status  der  Augsburgischen  Confession  sammt  allen
dahin  gehörigen  Kirchen,  Gottesdienst,  Ceremonien,  Gebräuchen,
Universitäten,  Land=  und  anderen  Schulen,  Beneficien,  Einkünften
und  Nutzungen,  piis  causis,  Gerechtigkeiten,  Freiheiten,  wie  solche
alle  zeither  wohl  hergebracht  innegehabt  und  genossen  worden,  auf
das  kräftigste  und  in  Beziehung  auf  den  5.  Artikel  des  westphälischen
  Friedens,  jedoch  unbeschadet  der  persönlichen  Religionsübung
des  Kurfürsten,  nach  Maaß,  Art  und  Weise,  wie  es  in  dem  westphälischen
  Friedensschluß  gegründet,  und  in  dem  römischen  Reiche
Herkommens  sei“  bestätigt  wurde.  Der.  Landtag  nahm  zwar  diese
Zusage  in  der  Präliminarschrift  vom  31.  Juli  1734  mit  unterthänigstem
  Dank  an,  bat  aber  noch  um  Ertheilung  eines  Auftrags
in  Religionssachen  an  die  evangelischen  Geheimen  Räthe,  wie  ihn
dieselben  unter  seinem  Vorgänger  in  der  Regierung  empfangen
hätten.  Friedrich  August  II.  gab  darauf  (19.  August  1734)  die
Erklärung  ab,  daß  er  dem  Geheimen  Consilium  durch  eine  Instruction
  alle  diejenigen  Sachen  auch  in  Zukunft  übertragen  habe,
welche  die  Religion,  das  Directorium  beim  evangelischen  Reichskörper,
  Kirchen,  Universitäten,  Schulen,  die  Einsetzung  von  Superintendenten,
  Pfarrern  und  Schulbedienten,  die  Erhaltung  der
Kirchendisciplin,  die  Ausschreibung  der  Fast-,  Buß=  und  Bettage,
sowie  überhaupt  alle  zum  Geschäftskreise  des  Kirchenraths  und
Oberconsistoriums  gehörigen  Angelegenheiten  beträfen.  Dieser  sogenannte

  „Auftrag  in  evangeliceis“  ist  seitdem  bei  dem  Geheimen
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