Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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8.  3.

Es  werden  mit  dleser  Insteulrung  die  nörhigen  Flurbegehungen  verbunden  und  die  Zahl
der  Klassen  aller  Kulrurarren,  soweit  sich  das  im  Allgemeinen  äbersehen  läßt,  bestimmt.  Es
schließe  dieß  jedoch  nicht  aus,  daß  die  Spezlalkommission  bel  elner  oder  der  andern  Kuleurart
  noch  Klassen  eluschieben  kann,  wenn  sich  bel  der  speziellen  Klosssrung  bles  als  noͤthlg  ergeben
  solle.  Die  Spezialkommission  erhält  dabei  zuglelch  die  nörhige  Anleltung  gu  Ausfülluns
  der  ihr  zu  behändigenden  Tabellen.

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Sie  begebt  die  Flur  In  der  Regel  nach  der  Nummerfolge  des  Flurverzelchnssses,  el.
nige  sich  über  die  örtliche  Klosse,  in  wrlche  jedes  Stück  jeder  Kulturart  nach  seiner  Ertragssähigkeit
  und  seinen  sonstigen  Eigenschaften  gehört  und  zeichnec  diese  Klosse  durch  1.  2.  3.  1c.,
ein.

8.  5.
Wo  eine  Einigung  daruͤber  nicht  zu  erzielen  ist,  entschelbet  Selmmenmehrheit.

+.  6.
ergwerke,  Lehm,  Mergel.  Then-  und  Sondgruben,  Schleser-Kalk,  und  Sorinbrüche
Beaunkohlengruben  u.  dergl.  m.,  deren  Ertrag  nicht  andauernd  Ist,  werden  nach  Analogie
der  ste  umgebenden  Grundslüccke  eingeschätzt,  im  andern  Falle  bleibt  deren  Geldwerthschähung
der  Generalkommission  vorbehalten,  und  es  hatr  die  Spezlalkonnmission  an  Erstere  nur  über
deren  Vorhandenseln  Ju  berlchten.

.  7.
An  bden  Flurgrenzen  werden  die  zunächst  gelegenen  jensritigen  Grundstücke  mit  klafhrt,
um  bel  der  Revision  durch  die  Generalkommission  alo  Komrole  zu  dlenen.

4.  8.

In  den  noch  nicht  vermessenen  Fluren  wicd  den  Spe  jlalkommissionen  eln  Geometer
beigegeben,  welcher  (S.  3.  der  betr.  Justruktion)  bei  Uebergehung  der  Flur  einen  Flurläuser
durch  Nummerfrung  herstellt,  die  approrimakive  Ruehensohl  ermitrele  und  diese  sowohl,  ols
auch  Besiter,  Lage,  Kulturoct  und  Klasse,  letztere  nach  Angabe  der  Spezkalkommisston,  eintraͤgt.


8.  9.

Bel  größeren  Stücken  von  mindestens  5  Morgen  verschledener  Bonltaͤt  ist  der  Antheil
einer  seden  davon  nach  Zehnthellen,  oder  nach  Besinden  bei  sehr  großen  Stücken  nach  Hunderrtheilen
  approrlmativ  zu  ermltteln  und  einzukragen.  Die  Generalkemmisston  wird  sodann
bemessen,  ob  ein  solches  Stück  in  verschiedene  oder  in  rine  Mitkeklasse  zu  stellen  W#.