Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

Reichsgericht  (Strassachen).  335

Anhaltes  für  das  Gegentheil  der  Vorsatz  als  ein  auf  jene  Rechtsverletzung
gegenständlich  begrenzter  für  festgestellt  gelten.  So  aber,  wie  der  Richter
die  That  nach  ihrer  allseitigen  strafrechtlichen  Gestaltung  beurtheilt  und
dies  im  Urtheil  zum  Ausdruck  gebracht  hat,  steht  deren  Qualifikation  nunmehr
  rechtskräftig  fest;  der  später  erkennende  Richter  vermag  dann  nicht
auf  Grund  neuer  Prüfung  des  rechtskräftig  erledigten  früheren  Falles
diesen  als  einen  Bestandtheil  des  von  ihm  angenommenen  Einheitsdeliktes
zu  qualifiziren.  Der  gleiche  Gesichtspunkt  war  auch  bei  der  erwähnten
Entscheidung  des  erkennenden  Senats  vom  15.  Oktober  1894  maßgebend.
Allerdings  handelte  es  sich  damals  um  einen  Fall  von  Betrügereien  gegenüber
  von  verschiedenen  Personen,  bei  welchem  es  zweifelhaft  sein  mochte,
ob  die  in  dem  angefochtenen  Urtheil  erfolgte  Zusammenfassung  der  mehrfachen
  Einzelhandlungen  zu  einer  Einheitsthat  überhaupt  rechtlich  zulässig
sei;  allein  nicht  auf  diesen  Grund,  vielmehr  darauf  wurde  die  Aufhebung
des  Urtheils  gestützt,  daß  das  Vorerkenntniß  ausschließlich  einen  Betrug
zum  Nachtheil  einer  bestimmten  einzelnen  Person  zum  Gegenstand  der
Aburtheilung  gemacht  habe  und  nirgends  eine  Andentung  davon  enthalte,
das  Gericht  habe  diesen  Fall  nicht  als  selbständig  abgeschlossene  Handlung
aufgefaßt  und  bestraft  haben  wollen.

Wenn  nun  im  gegenwärtigen  Falle  die  Strafkammer  davon  ausgegangen
  ist,  das  schöffengerichtliche  Urtheil  habe  die  Entwendung  der  drei
Gummischläuche  als  selbständige  Strafthat  behandelt  und  abgeurtheilt,  so
ist  hierin  ein  Rechtsirrthum  nicht  zu  erblicken.  Das  letztere  Urtheil,
welches  die  in  der  Zeit  vom  Juli  bis  Oktober  1897  „einmal“  bethätigte
Wegnahme  der  drei  Schläuche  als  ein  —  mit  einem  weiteren  Diebstahl
in  Realkonkurrenz  zusammentreffendes  Diebstahlsvergehen  zur  Strafe  gezogen
  hat,  gab  keinen  Anlaß  zum  Zweifel  daran,  daß  der  Richter  die
That  als  eine  in  sich  abgeschlossene,  rechtlich  selbständige,  auch  dem  Vorsatze
  des  Thäters  nach  auf  die  einmalige  Entwendung  beschränkte  beurtheilt
habe;  zum  wenigsten  war  diese  Auffassung  keine  unmögliche  oder  unzulässige.
  —  Auf  die  von  der  Revision  erörterten  praktischen  Konsequenzen
der  verschiedenen  Rechtsansichten  näher  einzugehen,  ist  hier  nicht  der  Ort.
Den  möglicherweise  für  den  Angeklagten  aus  einer  wiederholten  Aburtheilung
  entstehenden  Härten  stehen  auf  der  anderen  Seite  die  Interessen  der
materiellen  Gerechtigkeit  und  der  Grundsatz  der  Unantastbarkeit  rechtskräftiger
  Entscheidungen  gegenüber.  Ob  es  gestattet  sei,  für  derartige  Fälle
hinsichtlich  der  Strafbemessungen  die  Analogie  des  §  79  St  G.  herbeizuziehen,
  kann  gleichfalls  dahinstehen.  Im  übrigen  stund  die  Berücksichtigung
  von  Strafminderungsgründen  zum  Ermessen  des  Instanzgerichts,
welches  vorliegend  nach  dieser  Richtung  die  frühere  Bestrafung  gewürdigt
hat.  l.  Strafsenat.  Urtheil  vom  8.  Dezember  1898.