Reichsgericht (Strassachen). 335
Anhaltes für das Gegentheil der Vorsatz als ein auf jene Rechtsverletzung
gegenständlich begrenzter für festgestellt gelten. So aber, wie der Richter
die That nach ihrer allseitigen strafrechtlichen Gestaltung beurtheilt und
dies im Urtheil zum Ausdruck gebracht hat, steht deren Qualifikation nunmehr
rechtskräftig fest; der später erkennende Richter vermag dann nicht
auf Grund neuer Prüfung des rechtskräftig erledigten früheren Falles
diesen als einen Bestandtheil des von ihm angenommenen Einheitsdeliktes
zu qualifiziren. Der gleiche Gesichtspunkt war auch bei der erwähnten
Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1894 maßgebend.
Allerdings handelte es sich damals um einen Fall von Betrügereien gegenüber
von verschiedenen Personen, bei welchem es zweifelhaft sein mochte,
ob die in dem angefochtenen Urtheil erfolgte Zusammenfassung der mehrfachen
Einzelhandlungen zu einer Einheitsthat überhaupt rechtlich zulässig
sei; allein nicht auf diesen Grund, vielmehr darauf wurde die Aufhebung
des Urtheils gestützt, daß das Vorerkenntniß ausschließlich einen Betrug
zum Nachtheil einer bestimmten einzelnen Person zum Gegenstand der
Aburtheilung gemacht habe und nirgends eine Andentung davon enthalte,
das Gericht habe diesen Fall nicht als selbständig abgeschlossene Handlung
aufgefaßt und bestraft haben wollen.
Wenn nun im gegenwärtigen Falle die Strafkammer davon ausgegangen
ist, das schöffengerichtliche Urtheil habe die Entwendung der drei
Gummischläuche als selbständige Strafthat behandelt und abgeurtheilt, so
ist hierin ein Rechtsirrthum nicht zu erblicken. Das letztere Urtheil,
welches die in der Zeit vom Juli bis Oktober 1897 „einmal“ bethätigte
Wegnahme der drei Schläuche als ein — mit einem weiteren Diebstahl
in Realkonkurrenz zusammentreffendes Diebstahlsvergehen zur Strafe gezogen
hat, gab keinen Anlaß zum Zweifel daran, daß der Richter die
That als eine in sich abgeschlossene, rechtlich selbständige, auch dem Vorsatze
des Thäters nach auf die einmalige Entwendung beschränkte beurtheilt
habe; zum wenigsten war diese Auffassung keine unmögliche oder unzulässige.
— Auf die von der Revision erörterten praktischen Konsequenzen
der verschiedenen Rechtsansichten näher einzugehen, ist hier nicht der Ort.
Den möglicherweise für den Angeklagten aus einer wiederholten Aburtheilung
entstehenden Härten stehen auf der anderen Seite die Interessen der
materiellen Gerechtigkeit und der Grundsatz der Unantastbarkeit rechtskräftiger
Entscheidungen gegenüber. Ob es gestattet sei, für derartige Fälle
hinsichtlich der Strafbemessungen die Analogie des § 79 St G. herbeizuziehen,
kann gleichfalls dahinstehen. Im übrigen stund die Berücksichtigung
von Strafminderungsgründen zum Ermessen des Instanzgerichts,
welches vorliegend nach dieser Richtung die frühere Bestrafung gewürdigt
hat. l. Strafsenat. Urtheil vom 8. Dezember 1898.