Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

                                     — 184 — 
zu 1 wegen Landstreichens, Bettelns und Gebrauchs eines gefälschten Legitimationspapiers, 
zu 2, 3, 6, 8, 20, 22 und 24 wegen Landstreichens und Bettelns, 
zu 4, 5, 7, 9 bis 19, 21 und 25 bis 27 wegen Landstreichens, 
zu 23 wegen gewerbsmäßiger Unzucht, 
und auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs ist 
28. der Maurer Karl Doridot zu Blainville, Departement Meurthe, Frankreich, am 18. Juni 
1852 geboren und ortsangehörig, zuletzt in Metz wohnhaft, durch Beschluß des Kaiserlichen 
Bezirks-Präsidenten zu Kolmar vom 10. März d. J., nach Verbüßung einer wegen Diebstahle 
gerichtlich erkannten Zuchthausstrafe von vier Jahren, 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen worden. 
  
                             2. Marine und Schiffahrt. 
  
                                          Bestimmungen 
über die Anerkennung der in niederländischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben in 
deutschen Häfen. 
Nachdem vom Deutschen Reich mit der Königlich niederländischen Regierung eine Vereinbarung wegen gegen— 
seitiger Anerkennung der nach dem neuen Schiffsvermessungs-Verfahren bewirkten Vermessungen getroffen worden 
ist, werden vom 1. Mai d. J. ab die der niederländischen Handelsmarine angehörigen Schiffe in deutschen 
Häfen, wie folgt, behandelt: 
Für die auf Grund des Königlich niederländischen Beschlusses vom 21. August 1875, betreffend die 
Vermessung der Seeschiffe, vermessenen niederländischen Segelschiffe, sowie für diejenigen niederländischen 
Dampfschiffe, bei welchen die Vermessung der Maschinen-, Kessel- und Kohlenräume auf Grund der Art. 21 
und 22 des gedachten Beschlusses erfolgt ist, sind die in deren Meßbriefen enthaltenen Angaben über den 
Netto-Raumgehalt ohne Nachvermessung als gültig anzuerkennen. 
Bei Dampfsschiffen, deren Netto-Raumgehalt nach Art. 23 jenes Beschlusses ermittelt wird, gestattet 
letzterer für den Inhalt der vorhandenen Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume größere Abzüge vom Brutto- 
Raumgehalt, als die deutsche Schiffsvermessungs-Ordnung. Die in den Meßbriefen niederländischer Dampf- 
schiffe enthaltenen Angaben über deren nach dem gedachten Artikel 23 ermittelten Netto-Raumgehalt sind daher 
als maßgebend nicht anzuerkennen, sondern entweder durch Vermessung der nach §. 16 der Schiffsvermessungs- 
Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt Seite 274) abzugsfähigen Räume, oder durch Zuschlag von 
drei Prozent zu dem in dem bezüglichen niederländischen Meßbrief aufgeführten Netto-Raumgehalt anderweit 
festzustellen. Dabei ist die Ausfertigung des neuen Meßbriefes nach Maßgabe der Formulare B. bezw. D. zu 
§. 24 der Schiffsvermessungs-Ordnung durch die Vermessungs-Behörde G. 19), und zwar in der Art zu 
bewirken, daß im Falle der Nachmessung der Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume die Angabe des Brutto- 
Naumgehalts, sowie des Raumgehalts der Logisräume der Schiffsmannschaft, im Falle des erwähnten Zuschlags 
von drei Prozent aber nur die Angabe des Netto-Raumgehalts aus dem niederländischen Meßbrief über- 
tragen wird. 
gen. Im ersteren Falle sind die Gebühren für die theilweise Vermessung nach dem durch §. 32 Nr. 1 
der Schiffsvermessungs-Ordnung festgestellten Satze, jedoch nur für die wirklich vermessenen Räume, zu erheben; 
im letzteren Falle erfolgt die Ausfertigung des Meßbriefes kostenfrei. 
Berlin, den 8. April 1877. 
                            Der Reichskanzler. 
                               In Vertretung: 
                                             Eck. 
 
	        
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