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zu 1 wegen Landstreichens, Bettelns und Gebrauchs eines gefälschten Legitimationspapiers,
zu 2, 3, 6, 8, 20, 22 und 24 wegen Landstreichens und Bettelns,
zu 4, 5, 7, 9 bis 19, 21 und 25 bis 27 wegen Landstreichens,
zu 23 wegen gewerbsmäßiger Unzucht,
und auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs ist
28. der Maurer Karl Doridot zu Blainville, Departement Meurthe, Frankreich, am 18. Juni
1852 geboren und ortsangehörig, zuletzt in Metz wohnhaft, durch Beschluß des Kaiserlichen
Bezirks-Präsidenten zu Kolmar vom 10. März d. J., nach Verbüßung einer wegen Diebstahle
gerichtlich erkannten Zuchthausstrafe von vier Jahren,
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen worden.
2. Marine und Schiffahrt.
Bestimmungen
über die Anerkennung der in niederländischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben in
deutschen Häfen.
Nachdem vom Deutschen Reich mit der Königlich niederländischen Regierung eine Vereinbarung wegen gegen—
seitiger Anerkennung der nach dem neuen Schiffsvermessungs-Verfahren bewirkten Vermessungen getroffen worden
ist, werden vom 1. Mai d. J. ab die der niederländischen Handelsmarine angehörigen Schiffe in deutschen
Häfen, wie folgt, behandelt:
Für die auf Grund des Königlich niederländischen Beschlusses vom 21. August 1875, betreffend die
Vermessung der Seeschiffe, vermessenen niederländischen Segelschiffe, sowie für diejenigen niederländischen
Dampfschiffe, bei welchen die Vermessung der Maschinen-, Kessel- und Kohlenräume auf Grund der Art. 21
und 22 des gedachten Beschlusses erfolgt ist, sind die in deren Meßbriefen enthaltenen Angaben über den
Netto-Raumgehalt ohne Nachvermessung als gültig anzuerkennen.
Bei Dampfsschiffen, deren Netto-Raumgehalt nach Art. 23 jenes Beschlusses ermittelt wird, gestattet
letzterer für den Inhalt der vorhandenen Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume größere Abzüge vom Brutto-
Raumgehalt, als die deutsche Schiffsvermessungs-Ordnung. Die in den Meßbriefen niederländischer Dampf-
schiffe enthaltenen Angaben über deren nach dem gedachten Artikel 23 ermittelten Netto-Raumgehalt sind daher
als maßgebend nicht anzuerkennen, sondern entweder durch Vermessung der nach §. 16 der Schiffsvermessungs-
Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt Seite 274) abzugsfähigen Räume, oder durch Zuschlag von
drei Prozent zu dem in dem bezüglichen niederländischen Meßbrief aufgeführten Netto-Raumgehalt anderweit
festzustellen. Dabei ist die Ausfertigung des neuen Meßbriefes nach Maßgabe der Formulare B. bezw. D. zu
§. 24 der Schiffsvermessungs-Ordnung durch die Vermessungs-Behörde G. 19), und zwar in der Art zu
bewirken, daß im Falle der Nachmessung der Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume die Angabe des Brutto-
Naumgehalts, sowie des Raumgehalts der Logisräume der Schiffsmannschaft, im Falle des erwähnten Zuschlags
von drei Prozent aber nur die Angabe des Netto-Raumgehalts aus dem niederländischen Meßbrief über-
tragen wird.
gen. Im ersteren Falle sind die Gebühren für die theilweise Vermessung nach dem durch §. 32 Nr. 1
der Schiffsvermessungs-Ordnung festgestellten Satze, jedoch nur für die wirklich vermessenen Räume, zu erheben;
im letzteren Falle erfolgt die Ausfertigung des Meßbriefes kostenfrei.
Berlin, den 8. April 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.