Oberstrichterliche Entscheidungen. 311
den Hinweis darauf, daß die Baulinie noch nicht festgestellt
sei und daß es schwer und zweifelhaft sei, daß
und ob die Käufer deren Verlängerung erreichen, Alles
gethan habe, um sie dem Irrthume, wie sie ihn jetzt
geltend machen wollen, zu entreißen.
Die Revisionsausführung legt nun ein Hauptgewicht
auf die Thatsache, daß Verkäufer den Käufern verschwiegen
habe, daß er und ein früherer Besitzer der Bauplätze mit
ihren Gesuchen um Genehmigung zum Bane unter Verlängerung
der Baulinie abgewiesen worden waren. Das
angefochtene Urtheil stellt in diesem Puncte als Verhandlungsergebniß
auf Grund der vorliegenden baupolizeilichen
Acten fest, daß der Inhalt jener abweisenden
Beschlüsse nicht dazu hinreicht, dem Kläger (Verkäufer)
die Ueberzeugung zu verschaffen, daß er in absehbarer
Zeit nicht bauen könne; daß vielmehr aus denselben nur
hervorgehe, daß man es zur Zeit nicht für opportun erachte,
die Bauverhältnisse am rc. zu reguliren, welche
Ansicht jederzeit geändert werden konnte. Auf den Grund
dieser Feststellung gelangt der Berufungsrichter zu der
Annahme, daß in dem Verschweigen jener Thatsache ein
doloses Verhalten des Verkäufers nicht erblickt werden
könne.
Wird nun festgehalten einerseits, daß nach der Annahme
des Berufungsgerichts der Verkäufer sich nicht
bewußt war, daß die Ablehnung seines Baugesuchs auch
das Scheitern der auf die Genehmigung eines gleichen
Gesuchs gerichteten Erwartung der Käufer zur Folge
haben werde und andererseits, daß die Annahme eines
dolus nach der landrechtlichen Begriffsbestimmung in
Thl. IV Cap. 1 § 20, in Not. Nr. 1 lit. b, eine listige
und geflissentliche Benachtheiligung des Nächsten zur
Voraussetzung hat, so ist sofort ersichtlich, daß das angefochtene
Urtheil die gesetzlichen Normen über Haftung
für dolus nicht verletzt hat, wenn es angenommen, daß