Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  311

den  Hinweis  darauf,  daß  die  Baulinie  noch  nicht  festgestellt
  sei  und  daß  es  schwer  und  zweifelhaft  sei,  daß
und  ob  die  Käufer  deren  Verlängerung  erreichen,  Alles
gethan  habe,  um  sie  dem  Irrthume,  wie  sie  ihn  jetzt
geltend  machen  wollen,  zu  entreißen.

Die  Revisionsausführung  legt  nun  ein  Hauptgewicht
auf  die  Thatsache,  daß  Verkäufer  den  Käufern  verschwiegen
habe,  daß  er  und  ein  früherer  Besitzer  der  Bauplätze  mit
ihren  Gesuchen  um  Genehmigung  zum  Bane  unter  Verlängerung
  der  Baulinie  abgewiesen  worden  waren.  Das
angefochtene  Urtheil  stellt  in  diesem  Puncte  als  Verhandlungsergebniß
  auf  Grund  der  vorliegenden  baupolizeilichen
  Acten  fest,  daß  der  Inhalt  jener  abweisenden
Beschlüsse  nicht  dazu  hinreicht,  dem  Kläger  (Verkäufer)
die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  daß  er  in  absehbarer
Zeit  nicht  bauen  könne;  daß  vielmehr  aus  denselben  nur
hervorgehe,  daß  man  es  zur  Zeit  nicht  für  opportun  erachte,
  die  Bauverhältnisse  am  rc.  zu  reguliren,  welche
Ansicht  jederzeit  geändert  werden  konnte.  Auf  den  Grund
dieser  Feststellung  gelangt  der  Berufungsrichter  zu  der
Annahme,  daß  in  dem  Verschweigen  jener  Thatsache  ein
doloses  Verhalten  des  Verkäufers  nicht  erblickt  werden
könne.

Wird  nun  festgehalten  einerseits,  daß  nach  der  Annahme
  des  Berufungsgerichts  der  Verkäufer  sich  nicht
bewußt  war,  daß  die  Ablehnung  seines  Baugesuchs  auch
das  Scheitern  der  auf  die  Genehmigung  eines  gleichen
Gesuchs  gerichteten  Erwartung  der  Käufer  zur  Folge
haben  werde  und  andererseits,  daß  die  Annahme  eines
dolus  nach  der  landrechtlichen  Begriffsbestimmung  in
Thl.  IV  Cap.  1  §  20,  in  Not.  Nr.  1  lit.  b,  eine  listige
und  geflissentliche  Benachtheiligung  des  Nächsten  zur
Voraussetzung  hat,  so  ist  sofort  ersichtlich,  daß  das  angefochtene
  Urtheil  die  gesetzlichen  Normen  über  Haftung
für  dolus  nicht  verletzt  hat,  wenn  es  angenommen,  daß