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den Marken getan hat 1); vgl. aber vor allem die Verordnung,
die für den Bezirk der stellvertretenden 14. und
15. Armeekorps ergangen ist:
Jede deutschfeindliche Kundgebung sowie jede Verbreitung
unwahrer Nachrichten über den Krieg ist verboten.
Wer sich einer deutschfeindlichen Kundgebung,
sei es Öffentlich oder nichtöffentlich, schuldig macht, ferner
wer böswilliger oder fahrlässiger Weise unwahre Nachrichten
über den Krieg verbreitet oder zur Zuwiderhandlung
wider das erlassene Verbot auffordert oder anreizt,
wird mit Gefängnis bis zu einen, Jahre bestraft,
sofern nach den bestehenden Gesetzen nicht höhere Strafen
verwirkt sind (§ 9 Ziff. b des Ges, über den Belagerungszustand
v. 4. Juni 1851). Die Verordnung tritt sofort
in Kraft.«
Diese Verordnung ermöglicht es, gegen jede unangebrachte
Beunruhigung der Bevölkerung und gegen jedes
leichtsinnige Weitertragen von Gerüchten vorzugehen, insbesondere
aber auch jeder deutschfeindlichen Gesinnungsäußerung
entgegen zu treten. Gerade hier versagt die
Gesetzgebung. Bei Soldaten half § 102 Mil.StGB. (Erregen
von Mißvergnügen) aus, er setzt aber voraus, daß die
Äußerungen im Kameradenkreis fielen und mit dem militärischen
Dienst in Beziehung gebracht werden konnten;
sonst war nur die reine Disziplinarstrafe zulässig (§ 1
Z. 1 DStO).
Vereinzelt konnte, besonders von den Zivilbehörden,
grober Unfug angenommen werden (vgl. §360 Z.11 StGB.).
1) Zeitschr. fur d. gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 36
S. 792, Simon, »Die Strafbarkeit der Verbreitung falscher Gerüchte«.,