Contents : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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den  Marken  getan  hat 1);  vgl.  aber  vor  allem  die  Verordnung,
  die  für  den  Bezirk  der  stellvertretenden  14.  und
15.  Armeekorps  ergangen  ist:

Jede  deutschfeindliche  Kundgebung  sowie  jede  Verbreitung
  unwahrer  Nachrichten  über  den  Krieg  ist  verboten.
  Wer  sich  einer  deutschfeindlichen  Kundgebung,
sei  es  Öffentlich  oder  nichtöffentlich,  schuldig  macht,  ferner
wer  böswilliger  oder  fahrlässiger  Weise  unwahre  Nachrichten
  über  den  Krieg  verbreitet  oder  zur  Zuwiderhandlung
  wider  das  erlassene  Verbot  auffordert  oder  anreizt,
  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einen,  Jahre  bestraft,
sofern  nach  den  bestehenden  Gesetzen  nicht  höhere  Strafen
verwirkt  sind  (§  9  Ziff.  b  des  Ges,  über  den  Belagerungszustand
  v.  4.  Juni  1851).  Die  Verordnung  tritt  sofort
in  Kraft.«

Diese  Verordnung  ermöglicht  es,  gegen  jede  unangebrachte
  Beunruhigung  der  Bevölkerung  und  gegen  jedes
leichtsinnige  Weitertragen  von  Gerüchten  vorzugehen,  insbesondere
  aber  auch  jeder  deutschfeindlichen  Gesinnungsäußerung
  entgegen  zu  treten.  Gerade  hier  versagt  die
Gesetzgebung.  Bei  Soldaten  half  §  102  Mil.StGB.  (Erregen
von  Mißvergnügen)  aus,  er  setzt  aber  voraus,  daß  die
Äußerungen  im  Kameradenkreis  fielen  und  mit  dem  militärischen
  Dienst  in  Beziehung  gebracht  werden  konnten;

sonst  war  nur  die  reine  Disziplinarstrafe  zulässig  (§  1
Z.  1  DStO).

Vereinzelt  konnte,  besonders  von  den  Zivilbehörden,
grober  Unfug  angenommen  werden  (vgl.  §360  Z.11  StGB.).

 

1)  Zeitschr.  fur  d.  gesamte  Strafrechtswissenschaft  Bd.  36
S.  792,  Simon,  »Die  Strafbarkeit  der  Verbreitung  falscher  Gerüchte«.,