Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

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zur  Begründung  der  Verpflichtuug  des  verklagten  Landarmenverbandes  nicht  darauf  an,  ob  dem
Ortsarmenverbande  Kalme  ein  bewußt  rechtwidriges  Abschieben  des  St.  zur  Last  gelegt  werden
kann,  sondern  lediglich  auf  die  Bestimmung  des  Zeitpunkts  des  Hervortretens  seiner  Hülfsbedürftigkeit,
  und  dieser  muß  nach  Vorstehendem  als  bereits  während  des  Aufenthalts  in  Kalme
eingetreten  betrachtet  werden,  wo  St.,  und  bei  Berücksichtigung  seiner  damaligen  Lage  auch  mit
Recht,  die  öffentliche  Armenpflege  überhaupt  bei  einem  Organe  derselben  zuerst  in  Anspruch  genommen
  hat.

 

Beerdigungskosten,  welche  ein  Armenverband  nachträglich  übernimmt,  bezüglich  demjenigen  vergütet,  der,  ohne
dazu  verpflichtet  zu  sein,  für  die  Beerdigung  des  verstorbenen  Armen  gesorgt  hat,  sind  nach  einer  Entscheidung
des  Bundesamtes  in  Sachen  Wolmirstedt  gegen  den  Landarmenverband  der  Provinz  Sachsen  vom  17.  März
1877  von  dem  fürsorgepflichtigen  Armenverbande  nicht  zu  erstatten.  Das  Erkenntniß  ist  motivirt,  wie  folgt:

Die  von  dem  Verklagten  bestrittene  Kompetenz  der  Spruchbehörden  in  Armensachen  zur  Entscheidung
des  vorliegenden  Streites  ist  begründet,  da  die  von  dem  Magistrat  der  Stadt  Wolmirstedt  Namens  der  dortigen
Armenkasse  erhobene  Klage  füglich  nur  als  eine  Klage  des  dortigen  Armenverbandes  Wolmirstedt,  vertreten
durch  den  dazu  legitimirten  Magistrat,  angesehen  werden  kann,  und  einen  angeblich  aus  der  öffentlichen  Unterstützung
  eines  Hülfsbedürftigen  erwachsenen  Ersatzanspruch  gegen  den  pflichtigen  Landarmenverband  verfolgt
(§§.  37,  38  des  Reichsges.  vom  6.  Juni  1870).

Mit  Unrecht  ist  aber  Verklagter  in  erster  Instanz  zur  Erstattung  der  durch  Beerdigung  des  domizillosen
  Wilhelm  K.  verursachten  Kosten  verurtheilt  worden.

Wilhelm  K.  war,  als  er  Ende  Mai  1874  im  Gerichtsgefängnisse  zu  Wolmirstedt  verstarb,  Untersuchungsgefangener
  und  wurde  von  der  Polizeiverwaltung  daselbst  auf  Requisition  des  Untersuchungsgerichts
und  für  Rechnung  der  Gerichtskasse  zur  Erde  bestattet.  Die  Beerdigung  ist  demnach  nicht  im  Wege  der
Armenpflege  erfolgt;  die  Intervention  des  Armenverbandes  ist  für  das  Begräbniß  auch  nicht  in  Anspruch
genommen  worden.  Wäre  dies  geschehen,  so  würde  Kläger  der  Pflicht  vorläufiger  Fürsorge,  die  Mittellosigkeit
des  Verstorbenen  vorausgesetzt,  sich  allerdings  nicht  haben  entziehen  dürfen.  Allein  hieraus  folgt  durchaus
nicht,  daß  Kläger  verpflichtet  war,  nachträglich  die  Beerdigungskosten  auf  die  Armenkasse  zu  übernehmen,
als  er  unter  Bezugnahme  auf  den  Ministerial-Erlaß  vom  18.  Juli  1874  nach  Verlauf  von  1½  Jahren  dazu
aufgefordert  wurde.  Wer  einem  Bedrängten  zu  Hülfe  kommt,  der  ohne  solche  Dazwischenkunft  der  Armenpflege
  zur  Last  gefallen  wäre,  erlangt  damit  nicht  ohne  Weiteres  einen  Ersatzanspruch  gegen  den  Armenverband,
  der  eventuell  die  Fürsorge  vorläufig  oder  definitiv  zu  übernehmen  gehabt  hätte,  am  wenigsten  wenn
er  irrthümlich  sich  selbst  zur  Gewährung  der  Hülfe  für  verpflichtet  gehalten  hat.  Die  Aufgabe  der  Armenpflege
  richtet  sich  im  wesentlichen  darauf,  zu  verhüten,  daß  der  lebende  Hülfsbedürftige  des  nothdürftigen
Lebensunterhaltes,  und  daß  der  ohne  Mittel  Verstorbene  des  angemessenen  Begräbnisses  entbehrt;  sie  soll  einem
gegenwärtigen  Nothstande  Abhülfe  verschaffen.  Mit  Rücksicht  darauf  ist  vom  Bundesamte  in  verschiedenen
Fällen  der  Bewilligung  von  Pflegegeld  für  die  Vergangenheit  der  Charakter  der  nothwendigen  Armenunterstützung
  abgesprochen  worden.  Aus  gleichem  Grunde  hat  auch  für  Beerdigungskosten,  welche  von  einem
Nichtverpflichteten  in  der  irrthümlichen  Annahme,  verpflichtet  zu  sein,  bestritten  worden  sind,  der  Armenverband,
  welchem  unter  anderen  Umständen  die  Beerdigung  zur  Last  gefallen  wäre,  nachträglich  nicht  aufzukommen.
  Wenn  Kläger  gleichwohl  zum  Ersatze  der  hier  in  J  stehenden,  von  der  Gerichtskasse  zu
Wolmirstedt  zur  Tragung  übernommenen  Beerdigungskosten  sich  verstanden  hat,  so  ist  dies  nach  Lage
der  Sache  ohne  zwingenden  Grund  und  ohne  Anspruch  auf  Rückersatz  gegen  den  verklagten  Landarmenverband
  geschehen.  ,

Kläger  war  demgemäß  unter  Abänderung  des  ersten  Erkenntnisses  mit  dem  erhobenen  Anspruche  abzuweisen
  und  als  unterliegender  Theil  in  die  Kosten  des  Verfahrens  zu  verurtheilen.