Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

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Verpflichtungs · Bestimmungen für die Invaliden. 
1. Der Invalide ist verpflichtet, Ende September und Ende März jeden Jahres von der Orts- 
obrigkeit, in größeren Orten von dem Polizeibeamten, in dessen Bezirk er wohnt, die neben den 
Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Ohne dies erfolgt keine weitere 
Zahlung. 
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert der Invalide dasselbe dennoch, so 
trifft ihn der etwaige Schaden. In einem solchen Falle hat er übrigens der Ortsbehörde und 
der zahlenden Kasse sofort Anzeige zu machen. 
Jeder Invalide, der im Zivildienst (s. 106 des Gesetzes vom 27. 4. Juni 1871) angestellt oder 
beschäftigt wird, hat das Quittungsbuch der Behörde, von welcher er berufen worden, sofort 
abzuliefern. Pensionsüberhebungen werden durch Einbehalten der fälligen Pension oder durch Ab- 
züge von dem Diensteinkommen gedeckt. 
Bei der Aufnahme in ein Invaliden-Institut, in eine militärische Kranken-, Heil= oder Pflege- 
anstalt (§. 102 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) ist das Quittungsbuch der aufnehmenden Be- 
hörde zu übergeben. 
Wenn der Invalide seinen Aufenthalt an einen andern Ort verlegt, und seine Pension aus einer 
näher gelegenen Kasse zu empfangen wünscht, so muß er sein Ouittungsbuch rechtzeitig an die 
bisherige Zahlstelle abgeben und um Uebertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kasse 
nachsuchen. 
 
	        
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