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15. der Silberarbeiter Mathias Likan, geboren und ortsangehörig zu Wien, 27 Jahre alt,
durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts II. zu Bamberg vom 12. Mai d. J.,
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen schweren Diebstahls und Landstreichens,
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen worden.
2. Zoll= und Steuer-Wesen.
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Bekanntmachung,
betreffend die neuen Schuldverschreibungen der Prämien-Anleihe der Stadt Lüttich vom Jahre 1853.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 17. Januar d. J. — Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 51,
Reichs-Anzeiger Nr. 15 — wird nachstehend ein siebentes Verzeichniß solcher Schuldverschreibungen der Lütticher
Prämien-Anleihe vom Jahre 1853, welche in Gemäßheit des deutschen Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 —
Reichs-Gesetzblatt Seite 210 — abgestempelt waren und gegenwärtig durch neue, die gleichen Nummern
tragende Stücke ersetzt sind, veröffentlicht:
690
11447 21687 32723 48662 52293 76532
782 15109 24578 32975 48663 53586 77980
1006 15894 24595 34412 48664 63072 77981
3508 15920 26683 34594 49932 63386 78681
3846 16114 30109 35333 50032 66196 79913
3942 16449 30181 35462 51688 66323 80270
3950 18801 31664 45264 51743 66324 80628
11294 20568 31853 48661 52075 68884 87526
Die Inhaber dieser Stücke wollen dieselben, sofern ihnen die Umlaufsfähigkeit in Deutschland gewahrt
werden soll, behufs Ertheilung der entsprechenden Bescheinigungen dem Reichskanzler-Amt einreichen.
In Betreff des hierbei zu beobachtenden Verfahrens wird auf die Bekanntmachung vom 22. Februar
v. J. — Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 99, Reichs-Anzeiger Nr. 48 — Bezug genommen.
Berlin, den 19. Juli 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
In Folge der am 1. August d. I. stattfindenden Eröffnung des Betriebes der Marienburg-Mlawka'er
Eisenbahn wird an dem gedachten Tage auf dem Bahnhofe zu Jllowo ein Königlich preußisches Nebenzollamt
erster Klasse errichtet, mit der Befugniß zur Abfertigung der auf der Eisenbahn ein= und ausgehenden
Waarensendungen nach Maßgabe der §§. 63, 64, 66 bis 71 des Vereins-Zollgesetzes, zur Gestattung von
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