- 24 - Bekanntmachung,
betreffend die Vorschriften über die von den Notenbanken in der Jahresbilanz gesondert nachzu—
weisenden Aktiva und Passiva.
De Bundesrath hat auf Grund des §. 8 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 177)
bestimmt,
daß in den von den notenausgebenden Banken zu veröffentlichenden Jahresbilanzen folgende
Kategorien der Aktiva und Passiva gesondert nachzuweisen sind:
I. auf Seiten der Passiva:
1. das Grundkapital;
2. der Reservefonds, — und zwar, sofern derselbe die vorgeschriebene Höhe noch nicht
erreicht hat, unter Angabe:
a) des Bestandes am Schlusse des Vorjahrs,
b) des für das Geschäftsjahr statutenmäßig überwiesenen Betrages und des aus
a. und b. sich ergebenden Bestandes;
3. der etwa angelegte Reservefonds für zweifelhafte Forderungen (Delkredere-
Konto);
4. der Gesammtbetrag der emittirten (in den Betrieb gegebenen) Banknoten, unter
Angabe der Beträge, welche hiervon auf die einzelnen Notenabschnitte entfallen;
5. das Guthaben der Giro= und Kontokurrentgläubiger;
6. der Betrag der Depositen, und zwar:
a) der verzinslichen, unter Sonderung der Beträge nach Zinssatz und Kün-
digungsfrist,
b) der unverzinslichen;
7. der Betrag der schuldigen Depositenzinsen;
8. der Betrag der nach §§. 9, 10 des Bankgesetzes an die Reichskasse etwa abzuführen-
den Notensteuer;
9. der Betrag des aus dem gleichzeitig zu veröffentlichenden Jahresabschlusse des Ge-
winn= und Verlustkontos (F. 8 Absatz 1 Ziffer 2 des Bankgesetzes) sich ergebenden
Reingewinnes;
II. auf Seiten der Aktiva:
1. der Bestand an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu
1392 M gerechnet;
2. der Kassenbestand, und zwar an:
a) kursfähigem deutschen geprägten Gelde,
b) Reichskassenscheinen,
c) eigenen Banknoten unter Angabe der Beträge, welche hiervon auf die einzelnen
Notenabschnitte entfallen,
d) Reichsbanknoten,
e) Noten anderer Banken;
3. der Bestand an Silber in Barren und Sorten;
4. die Wechselbestände ausschließlich der unter Ziffer 8 bezeichneten, und zwar:
a) Platzwechsel,
b) Remessenwechsel auf deutsche Plätze,
(zu a und b unter gesonderter Angabe der innerhalb der nächsten fünfzehn
Tage fälligen),
c) Wechsel auf eußerdeutsche Plätze nach den Valuten gesondert;