Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

                               -  24 -                                                                                Bekanntmachung, 
betreffend die Vorschriften über die von den Notenbanken in der Jahresbilanz gesondert nachzu— 
weisenden Aktiva und Passiva. 
De Bundesrath hat auf Grund des §. 8 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 177) 
bestimmt, 
daß in den von den notenausgebenden Banken zu veröffentlichenden Jahresbilanzen folgende 
Kategorien der Aktiva und Passiva gesondert nachzuweisen sind: 
I. auf Seiten der Passiva: 
1. das Grundkapital; 
2. der Reservefonds, — und zwar, sofern derselbe die vorgeschriebene Höhe noch nicht 
erreicht hat, unter Angabe: 
a) des Bestandes am Schlusse des Vorjahrs, 
b) des für das Geschäftsjahr statutenmäßig überwiesenen Betrages und des aus 
a. und b. sich ergebenden Bestandes; 
3. der etwa angelegte Reservefonds für zweifelhafte Forderungen (Delkredere- 
Konto); 
4. der Gesammtbetrag der emittirten (in den Betrieb gegebenen) Banknoten, unter 
Angabe der Beträge, welche hiervon auf die einzelnen Notenabschnitte entfallen; 
5. das Guthaben der Giro= und Kontokurrentgläubiger; 
6. der Betrag der Depositen, und zwar: 
a) der verzinslichen, unter Sonderung der Beträge nach Zinssatz und Kün- 
digungsfrist, 
b) der unverzinslichen; 
7. der Betrag der schuldigen Depositenzinsen; 
8. der Betrag der nach §§. 9, 10 des Bankgesetzes an die Reichskasse etwa abzuführen- 
den Notensteuer; 
9. der Betrag des aus dem gleichzeitig zu veröffentlichenden Jahresabschlusse des Ge- 
winn= und Verlustkontos (F. 8 Absatz 1 Ziffer 2 des Bankgesetzes) sich ergebenden 
Reingewinnes; 
II. auf Seiten der Aktiva: 
1. der Bestand an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 
1392 M gerechnet; 
2. der Kassenbestand, und zwar an: 
a) kursfähigem deutschen geprägten Gelde, 
b) Reichskassenscheinen, 
c) eigenen Banknoten unter Angabe der Beträge, welche hiervon auf die einzelnen 
Notenabschnitte entfallen, 
d) Reichsbanknoten, 
e) Noten anderer Banken; 
3. der Bestand an Silber in Barren und Sorten; 
4. die Wechselbestände ausschließlich der unter Ziffer 8 bezeichneten, und zwar: 
a) Platzwechsel, 
b) Remessenwechsel auf deutsche Plätze, 
(zu a und b unter gesonderter Angabe der innerhalb der nächsten fünfzehn 
Tage fälligen), 
c) Wechsel auf eußerdeutsche Plätze nach den Valuten gesondert; 
  

	        
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