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das Thatsächliche dieses Einwandes nicht klar gestellt, und weitere Anträge hat der Vertreter des
Verklagten in der Sitzung des Bundesamtes nicht zu stellen gehabt.
Das Bundesamt erörtert sodann das in Folge eines früher erlassenen Resoluts beige-
brachte Beweismaterial, und gelangt dann zu dem Schlusse, daß der vom Verklagten angetretene
Beweis für mißglückt erachtet werden müsse, folgeweise Verklagter sich der Verpflichtung nicht
entziehen könne, dem Verlangen des Klägers gemäß die Armenfürsorge für die beiden mit ihrer
Mutter dem Johann Qu. rücksichtlich des Unterstützungswohnsitzes gefolgten unehelichen Kinder
der Marie Schw. zu übernehmen, auch dem Kläger die für die Unterstützung und Verpflegung
dieser beiden Kinder aufgewendeten, in separato zu ermittelnden Kosten zu erstatten.
Den Grundsatz der Nichterstattbarkeit von Reiseunterstützungen hat das Bundesamt durch Entscheidung vom
16. Dezember 1874 von neuemin einem Falle (Bremerhaven contra Kl. Pallubiey) bekräftigt, wo aus Brasilien
zurückkehrende Auswanderer in Bremerhaven nicht blos kurze Zeit mit Nahrungsmitteln versehen — den
Ersatz der desfallsigen Unterstützung hatte das in erster Instanz erkennende Bezirksverwaltungsgericht zu
Danzig dem Verklagten rechtskräftig auferlegt —, sondern auch auf ihren Wunsch nach der Heimath in
Westpreußen befördert worden waren. Das Erkenntniß ist durch folgende Erwägungen motivirt, zu deren
Verständniß noch bemerkt werden muß, daß Verklagter die Hülfsbedürftigkeit der unbezweifelt arbeitsfähigen
Emigrantenfamilie überhaupt bestritt.
In Erwägung:
daß auch ein Arbeitsfähiger unter Umständen auf Armenpflege angewiesen ist, insbesondere,
wenn er augenblicklich Mangel am Nothwendigsten leidet, und zur Befriedigung nothwendiger
Lebensbedürfnisse die Mittel weder besitzt noch durch Verwerthung seiner Arbeitskraft sofort sich
zu verschaffen vermag, .
daß aber ein solches Unterstützungsbedürfniß ein nur vorübergehendes ist, welches er-
lischt, sobald sich Gelegenheit zu lohnendem Erwerb findet, und welches den unterstützenden
Armenverband zur Ausweisung des Hülfsbedürftigen selbst dann nicht berechtigt, wenn die
Erwartung begründet ist, daß er anderwärts leichter sich selbst fortzuhelfen im Stande sein
werde (§. 5 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867, §s. 31 des Reichsgesetzes vom
6. Juni 1870) und
daß es auch zu den Aufgaben der Armenpflege an sich nicht gehört, Personen, welchen
an einem Orte die Verwerthung ihrer Arbeitskraft erschwert ist, momentan sogar jede Gelegen-
heit dazu fehlt, das Fortkommen durch die von ihnen selbst gewünschte Weiterbeförderung
nach einem anderen Orte, bezüglich durch Gewährung von Reisegeld zu erleichtern, da im Falle
vorübergehender Hülfsbedürftigkeit der Bedürftige an Ort und Stelle in Armenpflege zu nehmen
(§. 28 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870), anderen Falls aber ein Anlaß zum Eintreten
der Armenpflege überhaupt nicht gegeben ist, und daß daher Reiseunterstützungen, im Gegensatze
zu den Kosten der Ueberführung eines zu übernehmenden Hülfsbedürftigen, der Regel
nach von der Erstattbarkeit ausgeschlossen sind, wie das Bundesamt in konstanter Judikatur
entschieden hat, ’
in Erwägung ferner,
daß zu dem Reiseaufwand auch die Ausgaben für Verköstigung des Reisenden unterwegs ge-
hören und daß demgemäß weder die vom Kläger aufgewendeten Kosten für den Transport der
Familie K. in ihre Heimath, noch die damit in untrennbarem Zusammenhange stehenden Kosten
der Verpflegung in Berlin, welche ebensowenig entstanden sein würden, wie die Transportkosten,
wenn Kläger sich der Familie nicht entledigt hätte, dem Verklagten zur Last fallen.
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