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16. der Arbeiter Justin Valentin, geboren am 30. Juni 1836 zu Voméêcourt bei Ramber=
villiers (Departement der Vogesen in Frankreich),
zu 15 und 16 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Be-
schuß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 5., bezw. 7. Februar d. J.,
un
auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs sind:
17. der Schmied Anton Dusseck aus Strebsko, Bezirk Pribram in Böhmen, 37 Jahre alt,
nach Verbüßung einer wegen schweren Diebstahls erkannten einjährigen Zuchthausstrafe,
durch Beschluß der Königlich württembergischen Regierung des Neckar-Kreises zu Ludwigs-
burg vom 25. Januar d. J., ·
18. der Handweber Friedrich Glauser, geboren zu Jegenstorf (Kanton Bern in der Schweiz),
27 Jahre alt, nach Verbüßung einer wegen schweren Diebstahls erkannten zweijährigen
Zuchthausstrafe, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Kolmar vom 17. Ja-
nuar d. J.,
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
2. Finanz-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 15 000 000 J
Auf Grund der durch 8. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des
Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 28. April v. J. (Reichs--Gesetzblatt Seite 425) mir
ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung
der Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von funfzehn Millionen Mark, und zwar in Ab-
schnitten von je eintausend, zehntausend, funfzigtausend und einhunderttausend Mark ausgegeben werden.
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des erwähnten Gesetzes habe- ich
ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer
Umlaufszeit ist für fünf Millionen Mark (Serie VII. von 1878) auf fünf Monate, vom 25. Januar bis
zum 25. Juni 1878, für fünf Millionen Mark (Serie VIII. von 1878) auf fünf Monate, vom 24. Februar
bis zum 24. Juli 1878, und für fünf Millionen Mark (Serie IX. von 1878) auf sechs Monate, vom
6. Februar bis zum 6. August 187;8, festgesetzt. Z
Die Reichsschulden-Verwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anwei-
sung versehen worden.
Berlin, den 14. Februar 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
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