Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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§. 7. 
3. Prüfungsfächer und Verfahren bei der Prüfung. 
Die Fächer, auf welche sich die Prüfung zu erstrecken hat, sind: 
Anatomie der Hausthiere mit Einschluß der Histologie, Physiologie, Botanik, Chemie, Physik, 
oologie. - 
Die Prüfung ist mündlich und öffentlich; dieselbe hat den Zweck, zu ermitteln, ob der Kandidat die 
für das Studium der thierärztlichen Fächer erforderlichen Kenntnisse in den genannten naturwissenschaftlichen 
Disziplinen besitzt. 
Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandidaten nicht vorgenommen werden. 
Die Prüfungskommission besteht aus dem Direktor der thierärzlichen Lehranstalt als Vorsitzenden 
und mindestens drei Mitgliedern. 
Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges Protokoll für jedes 
einzelne Prüfungsfach ausgenommen und von der Kommission vollzogen. 
E. 8. 
Die Prüfung in der Chemie und Physik im tentamen physicum der Mediziner oder in der phar- 
mazeutischen Approbationsprüfung kann als Aequivalent der entsprechenden Fächer der naturwissenschaftlichen 
Prüfung an den thierärztlichen Lehranstalten anerkannt werden. 
8. 9. 
4. Feststellung des Ergebnisses. 
Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem der vorbezeichneten Fächer (s. 7) wird eine Zensur er- 
e i anzuwendenden Bezeichnungen sind: sehr gut (1) — gut (2) — genügend (3) ungenügend (4) 
— schlecht (5) —. 
Die Zensuren in den einzelnen Prüfungsfächern werden von der Prüfungskommission durch Stimmen- 
mehrheit festgestellt. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn er in jedem einzelnen Prüfungsfache mindestens 
die Zensur „genügend“ erhalten hat. 
Als Schlußzensur darf „sehr gut“ nur gegeben werden, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der 
Prüfungsfächer „sehr gut“ und in allen übrigen Fächern „gut“; 
die Schlußzensur „gut“ nur dann, wenn er in der Mehrzahl der Prüfungsfächer „gut" oder wenigstens 
in der Hälfte der Fächer „sehr gut“, und in allen übrigen mindestens „genügend“ bestanden hat. 
Die Schlußzensur „genügend" ist zu ertheilen, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der Prüfungs- 
fächer die Zensur „genügend“ und in keinem Fache die Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ erhielt. 
Die Schlußzensur „ungenügend“ wird ertheilt, wenn der Kandidat nicht in allen Prüfungsfächern 
mindestens „genügend“ bestand. 
Hat der Kandidat in mehr als zwei Prüfungsfächern „ungenügend“, oder in mehr als einem 
Prüfungsfache „schlecht", oder in einem Prüfungsfache „schlecht“ und in einem anderen „ungenügend“ er- 
halten, so darf nur die Schlußzensur „schlecht“ ertheilt werden. 
S. 10. 
5. Wiederholung. 
Hat der Examinand die Schlußzensur „ungenügend“ erhalten, so ist ihm die Wiederholung der 
Prüfung nach Ablauf von drei Monaten zu gestatten; dieselbe erstreckt sich nur auf diejenigen Fächer, in 
welchen der Kandidat in der ersten Prüfung „ungenügend“ oder „schlecht“ bestanden hat. 
Bei der Schlußzensur „schlecht“ ist die Wiederholung erst nach Ablauf eines Jahres zulässig und 
auf sämmtliche Prüfungsfächer auszudehnen. 
Eine mehr als einmalige Wiederholung der Prüfung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der 
zuständigen Zentralbehörde statthaft.
	        
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