— 207 —
Wirkung des sogenannten schädlichen Raumes zwischen den Zähnen der Zahnstange und des Getriebes am
Zeigerrade bezüglichen Spezialbestimmung.
5. Nachtrag
zur Instruktion vom 10. Dezember 1869.
An Stelle der in der Instruktion vom 10. Dezember 1869 unter VIII., 12 Alinea 2 bezüglich der zweiten
Prüfung der trockenen Gasmesser getroffenen Bestimmung tritt die folgende:
Außerdem sind aber die trockenen Gasmesser noch einer zweiten Prüfung zu unterwerfen, bei welcher die
Luft wesentlich langsamer, nämlich höchstens mit der Hälfte der bei der Hauptprüfung angewandten Ge-
schwindigkeit hindurchströmt. Die hierbei durchgelassene Luftmenge kann geringer sein, als die bei der Haupt-
prüfung verwendete, sie darf aber selbst bei den kleinsten Gasmessern nicht weniger als 100 I (efr. S. 565
des Central-Blatts von 1877) und in keinem Falle weniger betragen, als für eine volle Umdrehung der
die kleinsten Volumentheile registrirenden Zählscheibe erforderlich ist.
6. Fünfter Nachtrag
zur Eichgebühren -Taxe vom 12. Dezember 1869.
(Beilage zu Nr. 40 des Bundes-Gesetzblattes.)
An Stelle der in der Eichgebühren-Taxe Abschnitt VIII. unter 1 am Schlusse, und unter 2 getroffenen
Gebührenfestsetzungen treten die folgenden:
4 B. C.
für die für für Prüfung
Eichun Neben- ohne
g arbeiten Stempelung
1 —- 4 „
1. Nasse Gasmesser.
für je 5 Kubikmeter und für einen überschüssigen Bruchiheĩ
dieses Quantums mehr, ein Mehrbetrag vo — 50 — 20 — 40
2. Trockene Gasmesser. Die Gebühren in Kolumnen A und 0
sind im anderthalbfachen Betrage in Ansatz
zu bringen. Die Kolumne B bleibt unver-
ändert.
Berlin, den 25. März 1878.
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission.
Foerster.