Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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den  Erlaß  eines  Landesherrlichen  Nachtrags  zur  Zeulenrodaer  Stadtordnung
  d.  d.  10.  October  1856,  wegen  Beschränkung  der  Besugniß
der  Zeulenrodaer  Stadtgemeinde  zur  Wahl  und  Ernennung  der
Stadtrathsmitglieder  ic.  betreffend.

Nachdem  wegen  Zuröckführung  der  der  Stadtgemeinde  zu  Zeulenroda  nach  der
dortigen  Stadtordnung  zugestandenen  unbeschränkten  Befugniß  zur  Wahl  und  Ernennung
  der  Mitglieder  des  Stadtraths  in  die  durch  die  hierländische  Verfassung
bedingten  Grenzen,  so  wie  wegen  Fellstellung  der  für  Zeulenroda  beslehenden  Vertretungsverhällnisse
  bei  den  Ritter=  und  Landschaftlichen  Verhandlungen  unterm  10.
dieses  Monats  ein  Landesherrlicher  Nachtrag  zur  Stadtordnung  für  Zeulenroda  erlassen
  worden  und  dem  dortigen  Stadtrathe  bereits  zugegangen  ist:  so  wird  derselbe
  auch  hiermit  noch  besonders  in  nachstehendem  Abdrucke  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht.

Greiz,  den  27.  Ockober  1

Füurstl.  K-  Plauische“  Landesregierung  vaf.

N.  v.  Gelden-U##n#pendort.

Landesherrlicher  Nachtrag

zur  Stodlordnung  lür=  zeulenroda.

Wir  Feinrich  der  Zwanzigste,  von  Gottes  Gnaden  älterer  einie
souverainer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  v.  .
haben  Uns  auf  vorgängigen  gutachtlichen  Bericht  Unserer  Landeregierung  von  der
Nothwendigkeit  überzeugt,  bezüglich  des  K.  7  unter  c.  und  der  99.  105  und  119
der  Stadtordnung  für  Zeulenroda  eine  Modisikation  um  deswillen  eintreten  zu  lassen,
  weil  hiernach  der  dortigen  Stadtgemeinde  das  unbeschränkte  Recht  der  Wahl
und  Ernennung  der  Stadtrathömitglieder  und  die  freie  Wohl  und  Bestellung  von

Abgeordneten  zu  Landtagen  zustehen  soll.

Diese  Bestimmungen  konnten  nur  in  der  Erwartung  einer  nahe  bevorstehenden
  durchgreifenden  Umgestaltung  des  öffentlichen  Rechts  im  deutschen  Bundesgebiete
  überhaupt  und  der  Verfassung  Unseres  Landes  insbesondere,  wie  solche  zur
Zest,  aus  welcher  die  Zeulenrodaer  Stadtordnung  hervorging,  vorwaltete,  einen
Anhalt  finden.