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den Erlaß eines Landesherrlichen Nachtrags zur Zeulenrodaer Stadtordnung
d. d. 10. October 1856, wegen Beschränkung der Besugniß
der Zeulenrodaer Stadtgemeinde zur Wahl und Ernennung der
Stadtrathsmitglieder ic. betreffend.
Nachdem wegen Zuröckführung der der Stadtgemeinde zu Zeulenroda nach der
dortigen Stadtordnung zugestandenen unbeschränkten Befugniß zur Wahl und Ernennung
der Mitglieder des Stadtraths in die durch die hierländische Verfassung
bedingten Grenzen, so wie wegen Fellstellung der für Zeulenroda beslehenden Vertretungsverhällnisse
bei den Ritter= und Landschaftlichen Verhandlungen unterm 10.
dieses Monats ein Landesherrlicher Nachtrag zur Stadtordnung für Zeulenroda erlassen
worden und dem dortigen Stadtrathe bereits zugegangen ist: so wird derselbe
auch hiermit noch besonders in nachstehendem Abdrucke zur allgemeinen Kenntniß
gebracht.
Greiz, den 27. Ockober 1
Füurstl. K- Plauische“ Landesregierung vaf.
N. v. Gelden-U##n#pendort.
Landesherrlicher Nachtrag
zur Stodlordnung lür= zeulenroda.
Wir Feinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer einie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. v. .
haben Uns auf vorgängigen gutachtlichen Bericht Unserer Landeregierung von der
Nothwendigkeit überzeugt, bezüglich des K. 7 unter c. und der 99. 105 und 119
der Stadtordnung für Zeulenroda eine Modisikation um deswillen eintreten zu lassen,
weil hiernach der dortigen Stadtgemeinde das unbeschränkte Recht der Wahl
und Ernennung der Stadtrathömitglieder und die freie Wohl und Bestellung von
Abgeordneten zu Landtagen zustehen soll.
Diese Bestimmungen konnten nur in der Erwartung einer nahe bevorstehenden
durchgreifenden Umgestaltung des öffentlichen Rechts im deutschen Bundesgebiete
überhaupt und der Verfassung Unseres Landes insbesondere, wie solche zur
Zest, aus welcher die Zeulenrodaer Stadtordnung hervorging, vorwaltete, einen
Anhalt finden.