Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

Veilage  C.
zum  Wereins-ZJolltarif.
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Ausgangs-Zölle  für  Holz
in  den  Königreichen  Bayern  (mit  Ausschluß  des  Rheinkreises)  und  Württemberg
beim  Landtransport,  so  wie  beim  Wassertransport  auf  der  Donau,
dem  Inn  und  dem  Bodensee.

 

Gegenstände.

 

Bemerkungen.

 

Holz:
a))  gemeines  hartes  und  weiches:
1)  Bau=  und  Werkholz  in  Stämmen
  und  Blöcken,  auch  Rafen
und  Stangen  ungeschnitten

2)  Bau=  und  Werkholz  geschnitten
  zu  Rähmlingen,  Läden,
Pfosten,  Riegeln,  Stollen,
Bohlen,  Brettern,  Schwärtlingen,
  Latten,  Dauben,  Faßböden,
  Felgen,  gebohrte  Brunnenteicheln,
  Weinpfähle  oder
Rebstöcke,  auch  Weiden  und
Reifholz

5)  Brennholz,  alles,  in  Scheitern,
  Aesten,  Bauschen,  Bor-*!

  Spänen,  Stöcken,  Sturzürden,
  Scheiden,  Hobelspaänen

4)  Schiffbauholz,  alles,  in
Stämmen,  Ruthen,  auch
Küpfe  und  Krummholz

·

 

 

Anmerkung.  In  Absicht  auf  die  2

 

Ausgangs-Zoll

von  6  fl.  1  kr.
1  fl.  Werthl
1  fl.  Werth—  #
1  fl.  Werth  3
1  fl.  Werth—
gehandlung  der  Musfuhr

Verfügungen  nachfolgen.

 

Rasen  bedeutel  das  geringere  Bau-,  Werk=  und
Schissbaubo  nämlich:  Bauholz  in  Stämmen,
und  Sageblöcke  von  "“  bis  zu  1  Fuß  um  Durchmesser,
  dann  Schiffbauholz  in  Stämmen  von  10
8  Klafter  Länge  und  dem  erwähnten  Durchmesser.


Läden  oder  Bohlen,  4—6  Foll  dicke  Bretter.  —
Unter  Pfosten  ist  das  beschlagene  oder  geschnittene,
  zur  Befestigung  von  Gartenzäunen  2c.  dienende
  Holz  verstanden;  Rähmlinge  sind  Rähmschenkel;
  Stollen  (oder  Riegel)  ist  vierkantig  geschnittenes
  Holz,  2  bis  à  Joll  im  Gevierte  und
von  Bretterleinge.  Schwärtlinge  oder  Schwarten
  sind  die  äußern  Segmente,  welche  beim
Schneiden  eines  Stammes  in  Bretter  auf  den
Seiten  absallen.  —  Felgen  sind  das  zugehauene
oder  geschnittene  Holz,  wie  es  die  Wagqner  kanfen,
  um  es  zu  Radfelgen  weiter  zu  verarbeiten.

Bauschen  bedentet  Wellen;  Sturzbürden  sind
Wellen  größerer  Gattung,  auch  werden  darunter
Faschinen  und  die  Holzburden  verstanden,  welche
Landleute  in  den  Wäldern  sammeln  und  nach
Hause  bringen;  Borzen  werden  theils  Theile
ausgehauener  Wurzelstöcke,  theils  die  Giebel-Enden
  des  Floßholzes,  welche  beim  Floßbau  zr
Erzielung  einer  gleichen  Länge  der  Floßstämm
atgeschnitten  werden,  theils  jene  knärzigen  Absälle
  genannt,  welche  beim  Aufmachen  der  grö,
ßeren  Buumäste  zu  Prügelholz  abfallen.  Holzscheiten
  sind  die  Spähne,  welche  beim  Beschlagen
des  Bau=  und  Commerzialholzes  abfallen.

Um  die  Zollbehandlung  der  verschiedenen  Holzartikel
  nach  Klafter,  Maß,  Stämmen  und  Stü
cken  möglich  zu  machen,  wird  der  Curmntwertt
derselben  von  Zeit  zu  Zeit  nach  den  örrlicher
Preisen  der  verschiedenen  Ein,  und  Austritts
punkte  festgesest  und  bekannt  gemacht  werden.

von  Getreide  und  Holz  werden  noch  besondere