Veilage C.
zum Wereins-ZJolltarif.
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Ausgangs-Zölle für Holz
in den Königreichen Bayern (mit Ausschluß des Rheinkreises) und Württemberg
beim Landtransport, so wie beim Wassertransport auf der Donau,
dem Inn und dem Bodensee.
Gegenstände.
Bemerkungen.
Holz:
a)) gemeines hartes und weiches:
1) Bau= und Werkholz in Stämmen
und Blöcken, auch Rafen
und Stangen ungeschnitten
2) Bau= und Werkholz geschnitten
zu Rähmlingen, Läden,
Pfosten, Riegeln, Stollen,
Bohlen, Brettern, Schwärtlingen,
Latten, Dauben, Faßböden,
Felgen, gebohrte Brunnenteicheln,
Weinpfähle oder
Rebstöcke, auch Weiden und
Reifholz
5) Brennholz, alles, in Scheitern,
Aesten, Bauschen, Bor-*!
Spänen, Stöcken, Sturzürden,
Scheiden, Hobelspaänen
4) Schiffbauholz, alles, in
Stämmen, Ruthen, auch
Küpfe und Krummholz
·
Anmerkung. In Absicht auf die 2
Ausgangs-Zoll
von 6 fl. 1 kr.
1 fl. Werthl
1 fl. Werth— #
1 fl. Werth 3
1 fl. Werth—
gehandlung der Musfuhr
Verfügungen nachfolgen.
Rasen bedeutel das geringere Bau-, Werk= und
Schissbaubo nämlich: Bauholz in Stämmen,
und Sageblöcke von "“ bis zu 1 Fuß um Durchmesser,
dann Schiffbauholz in Stämmen von 10
8 Klafter Länge und dem erwähnten Durchmesser.
Läden oder Bohlen, 4—6 Foll dicke Bretter. —
Unter Pfosten ist das beschlagene oder geschnittene,
zur Befestigung von Gartenzäunen 2c. dienende
Holz verstanden; Rähmlinge sind Rähmschenkel;
Stollen (oder Riegel) ist vierkantig geschnittenes
Holz, 2 bis à Joll im Gevierte und
von Bretterleinge. Schwärtlinge oder Schwarten
sind die äußern Segmente, welche beim
Schneiden eines Stammes in Bretter auf den
Seiten absallen. — Felgen sind das zugehauene
oder geschnittene Holz, wie es die Wagqner kanfen,
um es zu Radfelgen weiter zu verarbeiten.
Bauschen bedentet Wellen; Sturzbürden sind
Wellen größerer Gattung, auch werden darunter
Faschinen und die Holzburden verstanden, welche
Landleute in den Wäldern sammeln und nach
Hause bringen; Borzen werden theils Theile
ausgehauener Wurzelstöcke, theils die Giebel-Enden
des Floßholzes, welche beim Floßbau zr
Erzielung einer gleichen Länge der Floßstämm
atgeschnitten werden, theils jene knärzigen Absälle
genannt, welche beim Aufmachen der grö,
ßeren Buumäste zu Prügelholz abfallen. Holzscheiten
sind die Spähne, welche beim Beschlagen
des Bau= und Commerzialholzes abfallen.
Um die Zollbehandlung der verschiedenen Holzartikel
nach Klafter, Maß, Stämmen und Stü
cken möglich zu machen, wird der Curmntwertt
derselben von Zeit zu Zeit nach den örrlicher
Preisen der verschiedenen Ein, und Austritts
punkte festgesest und bekannt gemacht werden.
von Getreide und Holz werden noch besondere